Die extreme Sommerhitze hält Europa fest im Griff und sorgt in beliebten Urlaubsregionen wie Spanien, Portugal und Griechenland für schwere Waldbrände. Genau die Regionen, in die es in den Sommermonaten auch viele deutsche Touristen zieht. Doch was gilt, wenn das Urlaubsziel von Bränden oder extremer Hitze betroffen ist? Muss die Reise trotzdem angetreten werden? Welche Möglichkeiten gibt es, das Geld zurückzubekommen? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.
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Waldbrände am Urlaubsziel: Was Touristen vor der Reise beachten sollten
Wenn die Reise noch nicht angetreten wurde, sollten Pauschalurlauber direkt Kontakt zum Veranstalter suchen. Bei Individualreisen gilt: Unbedingt bei Hotels oder Vermietern nachfragen, ob es Einschränkungen gibt. Wer frühzeitig das Gespräch sucht, hat oft die Chance, unkompliziert umzubuchen oder zu stornieren.

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Einen ersten, schnellen Überblick über die Lage vor Ort bieten digitale Dienste wie Google Maps. Mit dem Suchwort „Brände“ in Kombination mit der Region werden aktuelle Brandmeldungen angezeigt. Auch lokale Nachrichtenportale und Warn-Apps der Behörden liefern verlässliche Informationen. „Wer die Landessprache nicht spricht, kann einfach die Übersetzungsfunktion im Browser nutzen“, raten Verbraucherschützer.
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Auch am Urlaubsort gilt: informiert bleiben ist das A und O. In Griechenland zum Beispiel erhalten Anwohner und Reisende Warnmeldungen direkt aufs Handy – ähnlich wie in Deutschland per Cell Broadcast. Für Spanien verweist das Auswärtige Amt auf die Webseite des staatlichen Wetterdienstes AEMET. Dort finden sich aktuelle Karten zu Gebieten, in denen Waldbrandgefahr herrscht. Am 18. August um 10 Uhr, etwa, war das Land überwiegend als „extrem gefährdet“ eingestuft.
Urlaub stornieren? Diese Rechte haben Verbraucher
Ist die Urlaubsregion tatsächlich von Bränden betroffen, können Pauschalurlauber unter bestimmten Bedingungen kostenlos stornieren. Möglich ist das, wenn am Reiseziel oder in unmittelbarer Nähe „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ eintreten, die den Urlaub erheblich beeinträchtigen, erklärt Reiserechtler Paul Degott.
Als solche Umstände gelten:
- Naturkatastrophen wie Überflutungen, Vulkanausbrüche, Lawinen, starke Schneefälle, Waldbrände, Erdbeben oder Seebeben
- Streiks von Fluglotsen
- Kriege oder flächendeckende politische Unruhen
- schwere Ausbrüche gefährlicher Krankheiten

Ein Beispiel: Wird ein Hotel durch ein Feuer beschädigt oder ist nicht mehr erreichbar, können Reisende kostenfrei von der Buchung zurücktreten. „Im Streitfall müssen Betroffene diese Beeinträchtigungen aber belegen können“, so Degott weiter. Dafür sollten Informationen aus Medien oder vom Auswärtigen Amt dokumentiert werden.
Darf der Reiseveranstalter meinen Urlaub stornieren?
Waldbrände können selbst ohne offizielle Reisewarnung ein Grund für eine kostenfreie Stornierung sein. Entscheidend ist, dass zum Reisezeitpunkt absehbar eine erhebliche Beeinträchtigung droht. Liegt der Urlaub noch mehrere Wochen in der Zukunft, gilt jedoch: abwarten. „Allein Angst oder Unsicherheit sind kein Grund für eine kostenfreie Stornierung“, betont der Experte.
Auch Reiseveranstalter dürfen vor Beginn der Reise zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände den Urlaub unmöglich machen oder nur stark eingeschränkt erlauben, schreibt die Verbraucherzentrale Hamburg. Die Absage muss unverzüglich erfolgen, sobald der Grund bekannt ist. In diesem Fall ist der gesamte Reisepreis innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge zu erstatten.
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Was, wenn ich schon am Urlaubsort bin?
Bei Individualreisen gilt: Werden Flug, Hotel oder Ferienhaus getrennt gebucht, gibt es im Fall von Bränden oder anderen Katastrophen möglicherweise kein Geld zurück – oder nur einen Teil. Umbuchungen oder eine vorzeitige Heimreise müssen selbst organisiert und zunächst aus eigener Tasche bezahlt werden.
Anders ist es bei Pauschalreisen: Wird das Hotel während des Aufenthalts beschädigt oder machen Rauch und Feuer den Urlaubsort unzumutbar, sodass die Reise erheblich erschwert ist, darf der Reisevertrag gekündigt werden, so die Verbraucherzentrale Hamburg weiter. In diesem Fall muss der Veranstalter die Rückreise organisieren, ohne dass Mehrkosten entstehen. Außerdem sind die Kosten für nicht genutzte Reiseleistungen zu erstatten.
Ist die Reise nicht erheblich beeinträchtigt oder bleiben die Reisenden am Urlaubsort, kann eine Minderung des Reisepreises möglich sein. Wichtig ist, Mängel sofort vor Ort beim Reiseveranstalter zu melden – nicht erst nach der Rückkehr. Beispiel: Ist der Hotelpool wegen Wasserrationierung gesperrt, kann dies eine Preisminderung rechtfertigen.
Urlaub in Spanien: Das gilt, wenn Sie nicht abreisen können
Müssen Reisende aufgrund außergewöhnlicher Umstände länger am Urlaubsort bleiben – etwa wegen blockierter Straßen oder Quarantänemaßnahmen – trägt der Veranstalter laut Verbraucherzentrale die Kosten für eine notwendige Unterkunft. Diese Pflicht gilt für höchstens drei Nächte und die Unterkunft soll dem Standard der ursprünglich gebuchten entsprechen.
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Bei Ferienwohnungen oder Ferienhäusern im Ausland gilt deutsches Recht nur dann, wenn sowohl Vermieter als auch Mieter in Deutschland leben. In allen anderen Fällen kommt das Recht des Landes zur Anwendung, in dem sich die Unterkunft befindet.
Waldbrand im Urlaub: So verhalten Sie sich richtig
Bei Trockenheit und Hitze ist umsichtiges Verhalten entscheidend, um Waldbrände zu vermeiden oder eine gefährliche Situation nicht zu verschärfen – sowohl zu Hause in Deutschland als auch im Ausland. Die Hilfsorganisation Malteser Deutschland empfiehlt:
- Im Wald und auf Wiesen nicht rauchen und keine Zigarettenstummel wegwerfen – auch nicht aus dem Autofenster.
- In Wäldern oder in Waldnähe kein offenes Feuer machen; nur auf ausgewiesenen Grillplätzen grillen.
- Nur auf offiziellen Parkplätzen parken, da auch ein heißer Auspuff oder Katalysator trockene Böden entzünden kann.
- Waldwege freihalten, damit Rettungsfahrzeuge im Notfall ungehindert passieren können.
Des Weiteren empfiehlt das Auswärtige Amt, den Anweisungen der lokalen Behörden und Sicherheitskräfte Folge zu leisten und stets Verbote, Hinweisschilder sowie Warnungen zu beachten. Bei einer persönlichen Notlage sollte sofort die EU-weit gültige Notrufnummer 112 gewählt werden.
Zudem rät die Behörde, sich bereits vor der Reise in die Krisenvorsorgeliste „Elefand“ einzutragen. So können deutsche Behörden Urlauber im Katastrophenfall gezielt bei der Betreuung oder Rückholung aus dem Krisengebiet unterstützen. Weitere Informationen zu den einzelnen Ländern und deren Reisewarnungen können auf der Webseite des Auswärtigen Amts nachgelesen werden.
mit dpa







