Fast überall in Deutschland steigen die Temperaturen aktuell auf über 30 Grad – auch in den eigenen vier Wänden wird es zunehmend heißer. Doch was können Mieterinnen und Mieter tun, wenn die Hitze unerträglich wird und selbst der Ventilator keine Abkühlung mehr bringt? Ab welchen Temperaturen ist eine Mietminderung gerechtfertigt?

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„Grundsätzlich gilt: Hitze allein ist nicht immer ein Mietmangel, der zur Mietminderung berechtigt“, sagt Monika Schmid-Balzert, stellvertretende Geschäftsführerin des Mietervereins München. „Es ist entscheidend, wie hoch die Temperatur tatsächlich ist und wie die sonstigen Umstände sind.“ Mieter können sich an einem groben Richtwert von 26 bis 28 Grad Celsius Raumtemperatur orientieren. Viel wärmer sollte es am Tag nicht in den Räumlichkeiten werden – sonst kann tatsächlich ein Mietmangel vorliegen, der zur Mietminderung berechtigen kann.
Neubauten müssen besser vor Hitze schützen als Altbauten
Gerichte beurteilen aber immer anhand von Einzelfällen: In Dachgeschosswohnungen oder Altbauten müssen Mieterinnen und Mieter prinzipiell mit höheren Temperaturen im Sommer rechnen als in Neubauten. Kommen auch noch große Fensterflächen hinzu, ist ohnehin eine größere Hitzeentwicklung zu erwarten. Eine Mietminderung kann dann selbst bei Überschreiten der Grenzwerte hinfällig sein.
Besteht tatsächlich ein Mangel, kann die Miete dem Mieterverein München zufolge um bis zu 20 Prozent für die betroffenen Tage gemindert werden. Entscheidend ist hierbei, wie gravierend die Hitzeentwicklung ist und an wie vielen Tagen im Monat die Wohnung derart aufgeheizt ist. Die Mietminderung können Betroffene zudem nur für die Tage durchsetzen, an denen die Grenzwerte im Inneren der Wohnung tatsächlich überschritten wurden.
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Zur Nachweisführung ist es notwendig, die Temperaturen täglich zu messen und genau zu dokumentieren, an welchen Tagen die Höchstwerte von 26 bis 28 Grad Celsius überschritten wurden. Anschließend ist der Mangel dem Vermieter schriftlich samt der Info mitzuteilen, dass die Miete nur noch unter Vorbehalt gezahlt wird.
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Den möglicherweise zu viel gezahlten Anteil der Miete aufgrund des Mangels sollten Mieter dann rückwirkend zurückfordern, rät der Mieterverein München. So könne man dem Risiko einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs vonseiten des Vermieters vorbeugen.
pau/dpa







