Wie verläuft die Wahl zum Ministerpräsidenten in Sachsen-Anhalt? Bisher gibt es nur einen Kandidaten: Ulrich Siegmund von der AfD. Der Landesverband ist vom Verfassungsschutz als rechtsextrem eingestuft. Die anderen Parteien haben angekündigt, gegen ihn zu stimmen oder sich zu enthalten. Die CDU will den Saal bei den ersten beiden Wahlgängen verlassen. Wie sind die Abläufe bei der Wahl? Winfried Kluth gibt juristische Einschätzungen. Er ist Verfassungsrechtler und Professor für Öffentliches Recht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Bis 2014 war er Richter am Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt.

Herr Kluth, im Dezember soll im Landtag in Sachsen-Anhalt die Wahl des Ministerpräsidenten stattfinden. Die AfD hat 39 Mandate, aber es fehlen drei Stimmen zur absoluten Mehrheit. Ulrich Siegmund sagt, er will für die AfD nur im ersten Wahlgang antreten. Wie deuten Sie diese Ankündigung?

Winfried Kluth: Ich verstehe das als taktische Überlegung so, dass Herr Siegmund auf diese Weise Druck machen will auf die, die ihn möglicherweise wählen wollen. Er will offenbar vermeiden, dass er erst mal einen Dämpfer bekommt und bei der Abstimmung durchfällt.

Die CDU-Fraktion hat angekündigt, dass sie den Saal in den ersten beiden Wahlgängen verlassen will. Ein CDU-Abgeordneter hat sich bei dieser Entscheidung enthalten, mit der Begründung, er wolle das erst mal rechtlich bewerten lassen. Wie ist Ihre juristische Einschätzung dazu?

Aus meiner Sicht ist es rechtlich zulässig, dass die CDU-Abgeordneten den Saal verlassen wollen. Es gibt keine Vorschrift in der Landesverfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags, die dagegen steht. Festgeschrieben ist, dass Abgeordnete zur Mitwirkung verpflichtet sind. Diese Mitwirkungspflicht ist aber nur dann schwer verletzt, wenn die Handlungsfähigkeit des Parlaments eingeschränkt würde. Aber hier geht es nur darum, dass man eine Art Protesthaltung durch die Enthaltung oder die Nichtteilnahme an der Wahl zum Ausdruck bringen will. Es kommt auch sonst nicht jeder Abgeordnete zu jeder Sitzung. Das führt nicht dazu, dass eine Wahl ungültig wird. Es gilt die Freiheit des Mandats. Im Zweifel hat man die Möglichkeit, Ordnungsgelder zu verhängen, die aber zuvor konkret für diesen Fall in der Geschäftsordnung verankert sein müssten, was wir im Augenblick so nicht haben.

Sollte es zu einem zweiten oder dritten Wahlgang kommen, können diese am selben Tag stattfinden? Wie viel Zeit darf höchstens dazwischenliegen?

Man kann theoretisch alle Wahlgänge am selben Tag durchführen. Das müsste in der Tagesordnung festgelegt und darüber abgestimmt werden. Realistisch ist das aber nicht. Ansonsten können Fristen von 7 oder 14 Tagen dazwischenliegen. Insgesamt darf die Höchstfrist zwischen dem ersten und dritten Wahlgang höchstens 21 Tage betragen.

Wenn immer noch kein Ministerpräsident gewählt ist, was passiert dann? Wird der Landtag aufgelöst?

Nach dem zweiten Wahlgang könnte man mit einfacher Mehrheit die Auflösung des Landtags und Neuwahlen herbeiführen, nach dem dritten Wahlgang mit Zweidrittelmehrheit. Solange kein neuer Ministerpräsident gewählt wurde, ist der bisherige, also Sven Schulze von der CDU, weiter geschäftsführend im Amt.

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Den dritten Wahlgang könnte man aber auch mehrmals wiederholen, das sieht die Landesverfassung vor, richtig?

Ja, es wäre möglich, den dritten Wahlgang mehrmals zu wiederholen. Aber schrecklich viel würde sich dadurch am Abstimmungsverhalten wahrscheinlich nicht verändern.