Sie gelten als das oftmals unterschätzte Rückgrat des demokratischen Rechtsstaats: Schöffinnen und Schöffen. Ehrenamtliche Richter, für fünf Jahre aus dem Volk gewählt, die während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter ausüben. Zwar müssen die Kandidatinnen und Kandidaten für ihren Dienst einen einwandfreien Leumund vorweisen. Doch ist zuletzt die Sorge gestiegen, dass sich trotz relativ strikter Voraussetzungen gezielt Extremisten im Auftrag ihrer politischen Gruppierungen auf die Positionen bewerben könnten. Auch in Berlin.

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Der Berliner Senat fordert daher nun vom Bund, noch vor der nächsten Schöffenwahl im Jahr 2028 umfangreiche gesetzliche Vorkehrungen zu treffen. „Wer das Amt eines ehrenamtlichen Richters ausübt, muss die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten“, unterstrich Justizsenatorin Felor Badenberg (CDU) am Mittwoch im Rechtsausschuss des Abgeordnetenhauses. 2028 ist erstmals ihr Haus für die Schöffenwahl der Schöffenperiode 2029 bis 2033 zuständig.

Radikaler Gesetzentwurf schürt Angst vor Fehlurteilen und Revisionen

Im Grunde herrscht im Bund und in den Ländern Konsens darüber, die Verfassungstreuepflicht als zwingendes Berufungshindernis auch für Schöffen in das Deutsche Richtergesetz zu schreiben. Für Berufsrichter gilt dies bereits. Sorgen macht man sich allerdings wegen der unkalkulierbaren Folgen, die eine solche Entscheidung für Strafverfahren hätte. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung aus dem Jahr 2023 sieht vor, dass ein Gericht als fehlerhaft besetzt gilt, wenn ein Schöffe trotz eines Ausschlussgrundes berufen wird. Das hätte Fehlurteile zur Folge und würde als absoluter Revisionsgrund gelten. Die Länder haben dem Gesetzesentwurf deswegen bisher nicht zugestimmt – in seiner Radikalität könnte er die Justiz lähmen.

Genau hier will Badenberg ansetzen. „Durch den Gesetzgeber soll klargestellt werden, dass das Vorliegen des Berufungshindernisses in späteren Strafverfahren gerade keinen absoluten Revisionsgrund darstellt“, sagte sie. Anders als im Gesetzesentwurf soll der Ausschlussgrund eben nicht zu einer gänzlichen Neuverhandlung führen. „Es bleibt bei den vorhandenen gesetzlichen Regelungen zur Abberufung des Schöffen, zum vorläufigen Verbot der Ausübung des Amtes und zur Ablehnung wegen Befangenheit“, fasst Badenberg die Position zusammen, auf die sich die Justizministerinnen und Justizminister im November auf der Justizministerkonferenz (JuMiKo) in Leipzig geeinigt haben.

Radikale Schöffen sind kein flächendeckendes Problem in Berlin

Trotz der bestehenden Gefahr betonte Badenberg, dass es bei immerhin über 5000 aktiven Schöffen in Berlin bisher keine besorgniserregenden Rückmeldungen aus dem Geschäftsbereich gegeben habe. „Zumindest für Berlin kann somit aktuell davon ausgegangen werden, dass die fehlende Verfassungstreue von Schöffen kein flächendeckendes Phänomen und Problem darstellt“, sagte die CDU-Politikerin.

So wurde denn am Mittwoch auch ein Antrag der Grünen abgelehnt, das Schöffenamt durch eine Zentralisierung des Bewerberprozesses, eine strengere Überprüfung der Vorschlagslisten, zusätzliche Schulungen sowie Werbungen im öffentlichen Raum zu stärken. „Die im Antrag formulierten Forderungen haben wir bereits genau im Blick und ziehen sie in unsere Arbeit mit ein“, so Badenberg.