Es ist das zentrale Wahlversprechen, mit dem die Linke bei der Abgeordnetenhauswahl in Berlin den Sieg geholt hat: die Vergesellschaftung großer Wohnungsbaukonzerne. Inzwischen liegt dafür auch ein konkreter Plan vor, der mit der SPD und den Grünen umgesetzt werden könnte. Demnach sollen Unternehmen maximal 10.000 Wohnungen besitzen dürfen; alles darüber soll vergesellschaftet werden. Für die Entschädigung – allerdings unter Verkehrswert – sind 16 Milliarden Euro eingeplant.

CDU will Vergesellschaftungen verhindern – trotz verfassungsrechtlicher Bedenken

Der Union ist das Vorhaben allerdings ein Dorn im Auge. Mit Bundesgesetzen will man mögliche Vergesellschaftungen daher verhindern. Doch bei der konkreten Umsetzung dieses Plans stockt es, auch weil verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Die will Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) nun mit einem Investitionsschutzgesetz umgehen, das er gegenüber „Bild“ vorgestellt hat. „Willkürliche“ Vergesellschaftungen sollen laut dem Politiker damit verhindert werden.

Konkret hat Dobrindt laut „Bild“ einen Drei-Stufen-Plan:

  1. Bei Verstaatlichungen soll es Entschädigungen in Zukunft ausschließlich zum Verkehrswert geben. Wie hoch dieser ist, soll durch ein Wertgutachten ermittelt werden.
  2. Die Entschädigung bei Vergesellschaftungen soll nur durch Geld möglich sein.
  3. Zudem soll nach Dobrindts Plan die Notwendigkeit der Vergesellschaftung explizit nachgewiesen werden. Es müsste also dargelegt werden, dass andere Maßnahmen, etwa eine Förderung des Wohnungsbaus, nicht dazu geführt haben, die Lage auf dem Wohnungsmarkt zu entlasten.

CDU-Plan würde einem Vergesellschaftungsverbot gleichkommen

Faktisch wären diese Vorgaben zwar kein Vergesellschaftungsverbot, würden dem aber gleichkommen. So könnte Berlin eine Vergesellschaftung zum Verkehrswert in keinem Fall finanzieren. Hinzu kommt, dass möglicherweise alle anderen Maßnahmen für eine Entlastung des Wohnungsmarktes fehlgeschlagen sein müssten, bevor der Linken-Plan umgesetzt werden könnte. Das wäre in der Praxis quasi unmöglich.

Offen ist, ob der Dobrindt-Plan nur für Vergesellschaftungen oder auch für Enteignungen gelten soll. Zwar wird in beiden Fällen Privateigentum in die öffentliche Hand überführt, es gibt aber Unterschiede.

Montag, Mittwoch, Freitag

Hauptstadt Inside von Jörg Quoos, Chefredakteur der FUNKE Zentralredaktion

Hinter den Kulissen der Politik - meinungsstark, exklusiv, relevant.

Mit meiner Anmeldung zum Newsletter stimme ich der Werbevereinbarung zu.

Eine Enteignung basiert auf Artikel 14 des Grundgesetzes. Ihr liegt meist ein konkretes, lokales Vorhaben zugrunde, etwa der Bau einer Straße. Entschädigt wird dabei nach Verkehrswert. Zu solchen Vorgängen kommt es in Deutschland immer wieder – Spitzenreiter bei den Enteignungen sind die CDU‑geführten Bundesländer Sachsen und Sachsen-Anhalt.

Lesen Sie auch

Eine Vergesellschaftung, basierend auf Artikel 15 des Grundgesetzes, gab es in der Geschichte der Bundesrepublik dagegen noch nicht. Sie stellt – wie in Berlin geplant – die Überführung von Grund und Boden oder Produktionsmitteln in Gemeineigentum dar. Das Ziel ist es, die wirtschaftlichen Strukturen dauerhaft der Profitmaximierung zu entziehen. Theoretisch ist dabei auch eine Entschädigung unter Wert möglich.