Altersteilzeit, Rente mit 63, Minijobs – die Reform der gesetzlichen Rente ist das aktuell bestimmende Thema in der Diskussion über die Altersvorsorge. Derzeit entsteht im Arbeitsministerium der Entwurf für das Gesetz, der danach ins Kabinett und dann in den Bundestag gehen soll.

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Doch auch die betriebliche Altersvorsorge (bAV) soll laut Beschlüssen der Alterssicherungskommission gestärkt werden. Von der Neuregelung, deren Rahmenbedingungen die Sozialpartner – Arbeitgeber und Gewerkschaften – aushandeln sollen, könnten künftig nicht nur Angestellte in den größeren Unternehmen profitieren, sondern auch viele der rund 6,3 Millionen Erwerbstätigen in den freien Berufen. Fragen und Antworten.

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Um welche Berufe geht es?

Unter den freien Berufen sammeln sich vier Sparten: erstens die Heilberufe und zweitens Juristen, Wirtschafts- und Steuerberater. Drittens kommen die technischen und die naturwissenschaftlichen Branchen dazu sowie viertens die Kunst-, Kultur- und Medienberufe. Gemeint sind also zum Beispiel Ärzte, Anwälte, Architekten, Apotheker, Wirtschaftsprüfer, Ingenieure und deren Angestellte sowie Hebammen, Informatiker, Schauspieler, Autoren, Lektoren, Journalisten und Dolmetscher.

Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) ist als Dachorganisation für 57 Mitgliedskammern und -verbände zuständig und gibt die Zahl der Erwerbstätigen in diesem Bereich mit rund 6,3 Millionen Menschen an. Davon sind 1,49 Millionen selbstständige Freiberufler und 4,8 Millionen versicherungspflichtig Beschäftigte – zum Beispiel Fachangestellte, Sekretärinnen sowie andere sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bei Ärzten, Rechtsanwälten oder Architekten.

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Was gilt derzeit für die Angestellten in den freien Berufen?

Durch die freiberufliche Prägung gibt es in diesem Bereich traditionell wenige betriebliche Altersvorsorgen. Die meisten Angestellten in den freien Berufen arbeiten dazu in kleineren Betrieben. Und darin besteht das Hauptproblem: In einer Betriebsgröße von einem bis neun Mitarbeitern hatten zuletzt nur 25 Prozent der Angestellten eine solche Altersvorsorge. In den Unternehmen ab 1000 Beschäftigten sind es 86 Prozent.

In den klassischen Modellen der bAV muss der Arbeitgeber feste Garantien über die Höhe der späteren Rentenauszahlung geben. Nur wenige zeigen Interesse, sich dazu zu verpflichten. Und da Freiberufler oft keine tarifliche Bindung haben, kommt auch das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer attraktive Sozialpartnermodell nicht zum Einsatz, in dem es zwar keine Garantien über die Rentenhöhe, aber über die Beitragshöhe gibt.

Die Bundesregierung führte im Januar 2026 das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz ein. Seitdem können sich Arbeitnehmer auch ohne Tarifvereinbarung einem Sozialpartnermodell anschließen. Was zählt, ist, dass eine für das Sozialpartnermodell zuständige Gewerkschaft theoretisch zuständig ist.

Was wollen die Verbände?

An der bestehenden gesetzlichen Regelung kritisiert der BFB, dass alle Fachkräfte einheitlich behandelt werden. „Das Gesetz sieht zwar ein Sozialpartnermodell vor, allerdings nicht in der in den freien Berufen notwendigen Flexibilität“, sagte Hauptgeschäftsführer Peter Klotzki unserer Redaktion. „Die Wirtschaft und gerade kleinere Betriebe brauchen mehr Flexibilität, nicht weniger. Einheitslösungen führen nicht zum Erfolg.“

Der BFB unterstütze den Ausbau der betrieblichen Alterssicherung, so Klotzki. Sie erhöhe „in Zeiten von zumindest partiellem Fachkräftemangel die Attraktivität“ der Berufe, sagte er. „Und schließlich ist es eine Frage von Anerkennung und Wertschätzung, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Dienst für andere Menschen im Alter ausreichend abgesichert sind.“

Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (ABA) verweist darauf, dass es „nicht allein um die Verbreitung, sondern auch um höhere Betriebsrenten“ gehe. ABA-Geschäftsführer Klaus Stiefermann sagte unserer Redaktion, notwendig seien „verlässliche politische Rahmenbedingungen, einfache Verfahren, weniger Bürokratie, mehr Rechtssicherheit und eine sachgerechte Begrenzung von Haftungsrisiken“.

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Wie soll das erreicht werden?

Stiefermann sagte, zentral sei unter anderem „eine weitere Vereinfachung der bAV-Regelungen“. Dazu komme „der Abbau administrativer Hemmnisse, mehr Rechtssicherheit und eine Reduzierung der Arbeitgeberhaftung – etwa durch eine Absenkung der bislang notwendigen Garantien bis hin zur reinen Beitragszusage“.

Hinzu kommen würden eine bessere Förderung von Beschäftigten mit niedrigen Einkommen und eine stärkere Nutzung von Opting-out-Modellen – also die Nutzung von Regelungen, in denen die Teilnahme an der bAV der Betroffenen automatisch greift, ihr also nicht aktiv zugestimmt werden müsse. Wichtig sei darüber hinaus, sagte Stiefermann, vor allem ein breiterer Zugang zu kollektiven Versorgungsformen wie den Sozialpartnermodellen.

Klotzki sagte, am aussichtsreichsten sei es, wenn die gefragten Berufsgruppen die betriebliche Alterssicherung selbst in die Hand nehmen und organisieren – „etwa mit einem Sozialpartnermodell, das Differenzierungen zulässt“.

Zum Beispiel müsse das Sozialpartnermodell Ausnahmen vom sogenannten Einschlägigkeitsprinzip ermöglichen, also Ausnahmen von der Voraussetzung möglich machen, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer genau in dem Geltungsbereich des ausverhandelten Tarifvertrags befinden. „Das ließe kleinen Gewerkschaften mit den entsprechenden Arbeitgebergruppen Luft zur Gestaltung. ‚Bunte Blumen‘ scheinen jedoch den großen Gewerkschaften ein Dorn im Auge zu sein“, sagte Klotzki.

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Was ist mit den selbstständigen Freiberuflern?

Für Selbstständige gibt es mehr als 90 berufsständische Versorgungswerke, in manchen Branchen sind sie sogar verpflichtend. Sie ersetzt in den meisten Fällen die staatliche Rente. Aber da längst nicht jeder Freiberufler eine Altersvorsorge hat, sollen laut Vorschlag der Alterssicherungskommission künftig „alle nicht obligatorisch abgesicherten Selbstständigen, die ihre Tätigkeit ab einem Stichtag neu aufnehmen“, in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.

Die betriebliche Altersvorsorge käme dazu. Sie steht selbstständigen Freiberuflern eigentlich nicht offen – aber es gibt dennoch eine Möglichkeit. „Freiberufler sind keine Arbeitnehmer. Sie agieren als eigenständige Unternehmer“, sagte Stiefermann. Aber wenn sie im eigenen Unternehmen – zum Beispiel einer GmbH – als sogenannte Gesellschafter-Geschäftsführer beschäftigt seien, könnten sie „unter recht komplizierten Voraussetzungen in den Genuss einer betrieblichen Altersversorgung kommen“. Voraussetzung sei unter anderem, dass sie das Unternehmen nicht „beherrschen“.

Das könnte sogar für selbstständige Hebammen, Dolmetscher, IT-Berater und Grafikdesigner interessant sein, die zum Beispiel in einem losen Verbund mit Kollegen arbeiten und die Möglichkeit haben, eine GmbH oder deren kleine Form – die Unternehmergesellschaft (UG) – zu gründen. Ob ein solches Modell infrage kommt, muss aber jeder für sich durchrechnen.