Arbeit/Ausbildung

Minijob Für steuer- und abgabenfreie Minijobs gilt im neuen Jahre ein Höchstverdienst von 556 Euro pro Monat (bisher 538 Euro). Aufs Jahr gerechnet liegt die Grenze dann bei 6672 Euro.

Mindestlohn Der bundesweite Mindestlohn steigt zum Jahresbeginn von 12,41 auf 12,82 Euro pro Stunde.

Branchenmindestlöhne In etlichen Branchen gelten höhere Mindestlöhne, auch sie steigen 2025 vielfach. Zum Beispiel am 1. Januar in der Gebäudereinigung für die Innenreinigung auf 14,25 Euro, für die Glas- und Fassadenreinigung auf 17,65 Euro. In der Aus- und Weiterbildung gelten für pädagogische Mitarbeiter künftig 19,37 Euro, für solche mit Bachelorabschluss 19,96 Euro/Stunde. Von Juli an werden die Mindestgehälter in der Pflege erhöht: für (ungelernte) Pflegehilfen auf 16,10 Euro brutto pro Stunde,.für Pflegehilfskräfte auf 17,35 Euro sowie für vollausgebildete Pflegefachkräfte auf 20,50 Euro.

In der Pflege werden zum 1. Juli 2025 die Mindestgehälter erhöht.
In der Pflege werden zum 1. Juli 2025 die Mindestgehälter erhöht. © dpa | Christoph Soeder

Ausbildungsvergütung Die Mindestvergütung für Auszubildende steigt. Wer 2025 seine Ausbildung beginnt, erhält im ersten Lehrjahr mindestens 682 Euro pro Monat (zuvor: 649 Euro), im zweiten Lehrjahr 805 Euro (zuvor: 766 Euro), im dritten 921 Euro (zuvor: 876 Euro) und im vierten Lehrjahr 955 Euro (zuvor: 909 Euro).

Das ändert sich 2025 für Berliner und Berlinerinnen

Bei Arbeit und Ausbildung, Steuern, Finanzen und Rente: Arbeit, Finanzen, Rente: Das ändert sich 2025 für Berliner

Bei Gesundheit und Pflege, Krankenversicherung und Verbraucherschutz: Gesundheit und Pflege: Das ändert sich 2025 für Berliner

Bei Auto, Mobilität und Verkehr, Energie und Post: Mobilität, Energie, Post: Das ändert sich 2025 für Berliner

In den Bereichen Schule, Familie und Soziales: Schule, Familie, Soziales: Das ändert sich 2025 für Berliner

In den Bereichen Bauen und Wohnen, Sicherheit und Verwaltung: Wohnen, Sicherheit, Ämter: Das ändert sich 2025 für Berliner

Meisterbonus Die Senatswirtschaftsverwaltung zahlt 5000 Euro Bonus an Jungmeisterinnen und Jungmeister, die im Berliner Handwerk 2025 ihren Meisterabschluss machen. Frauen, die ihren Meister in typischen Männerdomänen machen, bekommen 1000 Euro oben drauf.

Beamtenbesoldung Zum 1. Februar 2025 erfolgt eine weitere Erhöhung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge für Berlins Beamte und Pensionäre um 5,5 Prozent. Zudem werden die Anwärterbezüge erhöht. Bereits im November 2024 waren die Bezüge erhöht worden.

Arbeitsvertrag Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können nun auch per E-Mail über die wesentlichen Bedingungen der Arbeitsverträge informieren. Das Nachweisgesetz wurde geändert.

Schwarzarbeit Haben Jobcenter den Verdacht, dass Bürgergeldempfänger „schwarz“ arbeiten, dann müssen sie künftig die Verdachtsfälle an die Zollämter melden. Diese sind verpflichtet, den Meldeanzeigen der Jobcenter nachzugehen. Bürgergeldbeziehern, die Schwarzarbeit geleistet haben, soll die Leistung gekürzt werden.

Zollbeamte mit Bauarbeitern bei einer Kontrolle von Schwarzarbeit in einem Neubaugebiet.
Zollbeamte mit Bauarbeitern bei einer Kontrolle von Schwarzarbeit in einem Neubaugebiet.© dpa | Julian Stratenschulte

Berufsvalidierung Personen ohne Berufsabschluss, aber mit langjähriger Berufserfahrung, können ab 1. Januar 2025 ihre Fähigkeiten anerkennen lassen und ein Zertifikat erhalten. Berufsvalidierung nennt sich das Verfahren. Die Interessenten müssen mindestens 25 Jahre alt sein und mit ihren Fähigkeiten „zumindest den überwiegenden Teil des Berufsbildes abdecken“, so das Bundesbildungsministerium. 

Finanzen

Kindergeld Das Kindergeld wird vom 1. Januar an um fünf Euro pro Monat auf 255 Euro angehoben. Der Kindersofortzuschlag für Familien mit geringem Einkommen steigt um fünf Euro auf 25 Euro monatlich.

Echtzeitüberweisungen Ab 9. Januar wird die Echtzeitüberweisung in Europa flächendeckend eingeführt. Banken und Sparkassen sind verpflichtet, ab diesem Datum Überweisungen in Euro unabhängig von Tag und Stunde zu empfangen. Ab Oktober 2025 müssen sie auch Überweisungen ihrer Kunden so ermöglichen, dass das Geld innerhalb von zehn Sekunden beim Empfänger ankommt. Der Auftraggeber soll ebenfalls innerhalb von zehn Sekunden darüber informiert werden, ob der überwiesene Betrag dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde oder nicht. Diese Überweisungen können an 365 Tagen im Jahr, rund um die Uhr ausgeführt werden. Für die Echtzeitüberweisungen dürfen keine höheren Gebühren berechnet werden als für normale Überweisungen.

Girokonten-Vergleich Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird im Auftrag des Bundes zukünftig eine kostenfreie Vergleichsinternetseite für Girokonten betreiben. Ein genaues Datum wurde nicht genannt, es hieß „Anfang des Jahres“. Die Seite bietet einen kompletten Marktüberblick und berücksichtigt rund 1100 Banken, Sparkassen und FinTechs. Sie verfolgt keine eigenen Vertriebsinteressen.

Die Gebühren und Leistungen der Geldinstitute für Girokonten lassen sich künftig leichter vergleichen.
Die Gebühren und Leistungen der Geldinstitute für Girokonten lassen sich künftig leichter vergleichen.© dpa | Fabian Sommer

Lebensversicherungen Das Bundesfinanzministerium erhöht zum 1. Januar 2025 den Höchstrechnungszins für kapitalbildende Lebensversicherungen von 0,25 auf ein Prozent. Dies ist die Obergrenze für den Garantiezins, den Versicherer in neu abgeschlossenen Verträgen einräumen können.

E-Rechnungen Unternehmen müssen ab 2025 sicherstellen, E-Rechnungen anderer Firmen empfangen zu können. Kleinunternehmer (bis 25.000 Euro Jahresumsatz) sind zunächst davon ausgenommen.

Einkommensteuer

Grundfreibetrag Der Grundfreibetrag, bis zu dem Einkünfte steuerfrei bleiben, wird am 1. Januar 2025 um 312 Euro auf 12.096 Euro pro Jahr und Person erhöht. Das gilt auch für Renten. Der Kinderfreibetrag wird um 60 Euro auf 6672 Euro angehoben. Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden um 2,6 Prozent verschoben. Die Eckwerte legen fest, für welche Teile des Einkommens welcher Steuersatz gilt. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift 2025 ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 68.430 Euro.

Kinderbetreuung Aufwendungen für die Kinderbetreuung (bis 14 Jahre) sind künftig zu 80 Prozent als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Bisher waren es 67 Prozent der Kosten. Der Höchstbetrag steigt ebenfalls, von 4000 auf 4800 Euro pro Jahr. Absetzbar sind zum Beispiel Ausgaben für Kindergarten, Kinderkrippe und Tagesmütter.

Die Ausgaben für Kinderbetreuung können künftig in größerem Umfang von der Steuer abgesetzt werden..
Die Ausgaben für Kinderbetreuung können künftig in größerem Umfang von der Steuer abgesetzt werden.. © dpa | Christoph Soeder

Unterhaltszahlungen Das Finanzamt wird Unterhaltszahlungen künftig genauer prüfen. Bisher wurden auch Barzahlungen akzeptiert, künftig werden nur noch Geldzuwendungen anerkannt, die über eine Banküberweisung nachweisbar sind.

Steuerermäßigungen Steuerermäßigungen für Pflege- und Betreuungsleistungen gibt es ab 2025 nur noch dann, wenn der Pflegeanbieter eine Rechnung gestellt hat und der Betrag auf dessen Konto überwiesen wurde. Barzahlungen akzeptiert das Finanzamt nicht mehr.

Bonuszahlungen der Krankenkasse Von 2025 an ist gesetzlich festgeschrieben, dass Bonuszahlungen bis zu 150 Euro pro Versichertem und Beitragsjahr nicht in der Steuererklärung angegeben werden müssen.   

Krankenkassen gewähren Bonuszahlungen, etwa für die Mitgliedschaft in einem Sport- oder Fitnessclub. Bis zu 150 Euro sind sie künftig steuerfrei.
Krankenkassen gewähren Bonuszahlungen, etwa für die Mitgliedschaft in einem Sport- oder Fitnessclub. Bis zu 150 Euro sind sie künftig steuerfrei. © Getty Images | xavierarnau

Entlastung für Alleinerziehende Der zusätzliche Steuerfreibetrag für Alleinerziehende von derzeit 4260 Euro plus weitere 240 Euro für jedes weitere Kind wird ab 2025 auch bei noch verheirateten, aber bereits getrennt lebenden Ehepaaren angerechnet.

Erbfallkosten Die Pauschale für Erbfallkosten (zum Beispiel Bestattungskosten) steigt 2025 von 10.300 Euro auf 15.000 Euro.

Belege Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht wird einheitlich von zehn auf acht Jahre verkürzt.

Steuern

Übernachtungssteuer (City Tax) Berlin Ab dem 1. Januar 2025 wird der Steuersatz auf Übernachtungen in Berliner Beherbergungsbetrieben von fünf Prozent auf 7,5 Prozent angehoben.

Die City Tax für Hotelübernachtungen in Berlin wird angehoben.
Die City Tax für Hotelübernachtungen in Berlin wird angehoben. © dpa | Sven Hoppe

Grundsteuer Die neue Grundsteuer gilt von 2025 an. Für die Bewertung von Grundstücken werden nun einheitliche Maßstäbe angelegt. Diese Angleichung hat zur Folge, dass einige Eigentümerinnen und Eigentümer weniger, andere mehr Grundsteuer zahlen müssen. In Berlin soll die Absenkung des Hebesatzes von 810 Prozent auf 470 Prozent eine übermäßige Grundsteuerbelastung verhindern.

Zweitwohnungsteuer Der Steuersatz bei der Zweitwohnungsteuer wird in Berlin zum 1. Januar von 15 Prozent auf 20 Prozent der Jahresnettokaltmiete angehoben. 

Umsatzsteuer Kleinunternehmer haben künftig bis zu einem Jahresumsatz von 25.000 Euro im vor­an­ge­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr und 100.000 Euro im lau­fen­den Ka­len­der­jahr die Möglichkeit, auf den Ausweis von Umsatzsteuer zu verzichten. Bisher galten Grenzen von 22 .000 Euro und 50.000 Euro 

Vergnügungssteuer Der Steuersatz für Geldspielautomaten wird in Berlin zum 1. Januar von derzeit 20 Prozent auf 25 Prozent der Bemessungsgrundlage erhöht.

Sozialversicherungsabgaben

Beitragsbemessungsgrenzen Ab 1. Januar 2025 müssen alle Menschen mit einem höheren Einkommen mehr Sozialabgaben leisten: In der Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung steigen die Beitragsbemessungsgrenzen deutlich an. Bis zu diesem Bruttoeinkommen müssen Versicherte Beiträge bezahlen, alles darüber ist beitragsfrei. In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Grenze um 337,50 Euro auf 5512,50 Euro brutto im Monat. Die Versicherungspflichtgrenze, ab der angestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung wechseln können, steigt von 69.300 auf 73.800 Euro Jahreseinkommen, also von monatlich 5.775 Euro auf 6.150 Euro. Bei der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung lag die Bemessungsgrenze bislang im Osten bei monatlich 7450 Euro, im Westen bei 7550 Euro. Ab Januar 2025 gilt für ganz Deutschland einheitlich 8050 Euro.  

Rente

Rentenerhöhung Prognosen sagen eine Rentenerhöhung um 3,5 Prozent ab Juli 2025 voraus. Das geht aus dem Entwurf des jüngsten Rentenversicherungsberichts hervor. Die endgültige Entscheidung über die Rentenanpassung wird jedoch erst im März 2025 getroffen. Die Erhöhung gilt, wie erstmals 2024, in West und Ost gleichermaßen.

Die Renten in Deutschland werden im Juli 2025 erneut erhöht.
Die Renten in Deutschland werden im Juli 2025 erneut erhöht.© dpa | Patrick Pleul

Grundrente Bei der Grundrente ändern sich die Hinzuverdienstgrenzen. Bis zu diesem Betrag dürfen sich Grundrentner Geld dazuverdienen, ohne, dass das auf die Rente angerechnet wird. Die Hinzuverdienstgrenze steigt auf 1437 Euro zu versteuerndes Einkommen im Monat, bei Ehegatten auf 2242 Euro. Bei höherem Einkommen erfolgt eine 60-prozentige Anrechnung.

Erwerbsminderungsrente Auch Erwerbsminderungsrentner dürfen 2025 mehr hinzuverdienen, ohne, dass die Einkünfte angerechnet werden. Die Grenze liegt bei voller Erwerbsminderungsrente nun bei 19.661,25 Euro. Beim Bezug einer teilweisen Erwerbsminderungsrente beträgt die Zuverdienstgrenze künftig 39.322,50 Euro.

Renteneintritt Wer zwischen dem 2. Dezember 1958 und dem 1. Oktober 1959 geboren ist, kann 2025 mit 66 Jahren und zwei Monaten abschlagsfrei in Altersrente gehen. Für alle folgenden Jahrgänge erhöht sich das reguläre Renteneintrittsalter um zwei Monate. Wer dennoch 2025 in Rente gehen möchte, muss Abschläge von 0,3 Prozentpunkten pro Monat in Kauf nehmen. Wer 45 Jahre lang Rentenversicherungsbeiträge gezahlt hat, kann die Sonderregelung für besonders langjährige Versicherte in Anspruch nehmen und sich ohne Abschläge früher in den Ruhestand verabschieden. 2025 betrifft das die Geburtsjahrgänge 1960 (64 Jahre und vier Monate) und 1961 (64 Jahre und sechs Monate).

Witwenrente Bezieher einer Witwen-oder Witwerrente können seit Juli 2024 maximal 1038 Euro netto neben der Hinterbliebenenrente anrechnungsfrei hinzuverdienen. Um einen Anreiz zu schaffen, trotzdem weiterzuarbeiten, gilt künftig ein zusätzlicher Freibetrag von 545 Euro.