Gesundheit
Elektronische Patientenakte Ab 15. Januar 2025 wird nach und nach für alle gesetzlich Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) eingeführt. Wer sie nicht nutzen will, muss aktiv werden und bei seiner Krankenkasse widersprechen. Start ist zunächst vier bis sechs Wochen lang in vier Modellregionen. Voraussichtlich ab März, je nachdem wie die Pilotphase verläuft, soll die ePA dann deutschlandweit nutzbar sein. Auch danach ist noch ein Widerspruch möglich. In der ePA lassen sich verschiedene Informationen zu Erkrankungen wie zum Beispiel Arztbriefe, Operationsbefunde, Krankenhaus-Entlassungsbriefe oder Bildbefunde wie Röntgenbilder oder MRT speichern. Zudem enthält sie die elektronische Medikationsliste.
Amalgam-Füllungen Ab 1. Januar darf Amalgam in der EU nicht mehr für neue Zahnfüllungen verwendet werden. Gesetzlich Versicherte erhalten stattdessen auch im Seitenzahnbereich zahnfarbene Kunststofffüllungen ohne Zuzahlung. Im Frontzahnbereich gilt dies schon seit einigen Jahren. Nur wenn die Zahnärztin oder der Zahnarzt es als medizinisch zwingend notwendig erachtet, bleibt Dental-Amalgam als Ausnahme erlaubt.

Hautkrebsscreening Berliner TK-Versicherte können ab 1. Januar 2025 schon ab dem 15. Lebensjahr alle zwei Jahre am Hautkrebsscreening teilnehmen. Die gesetzliche Regelung sieht erst ab dem 35. Lebensjahr einen Anspruch auf ein solches Screening vor.
Krankenversicherung
Zusatzbeitrag Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den die gesetzlichen Krankenkassen zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erheben können, wurde vom Bundesgesundheitsministerium zum Jahreswechsel um 0,8 Prozent auf nun 2,5 Prozent angehoben. Jede Krankenkasse entscheidet aber selbst, ob und in welchem Umfang sie den Zusatzbeitrag erhöht. Bei der TK zum Beispiel steigt er von 1,2 auf 2,45 Prozent. Die AOK Nordost verlangt künftig 2,7 Prozent, die Barmer 3,29 Prozent. Erhöht die eigene Krankenkasse den Zusatzbeitrag, können gesetzlich Versicherte über ein Sonderkündigungsrecht zu einer anderen Krankenkasse wechseln.
Das ändert sich 2025 für Berliner und Berlinerinnen
Bei Arbeit und Ausbildung, Steuern, Finanzen und Rente: Arbeit, Finanzen, Rente: Das ändert sich 2025 für Berliner
Bei Gesundheit und Pflege, Krankenversicherung und Verbraucherschutz: Gesundheit und Pflege: Das ändert sich 2025 für Berliner
Bei Auto, Mobilität und Verkehr, Energie und Post: Mobilität, Energie, Post: Das ändert sich 2025 für Berliner
In den Bereichen Schule, Familie und Soziales: Schule, Familie, Soziales: Das ändert sich 2025 für Berliner
In den Bereichen Bauen und Wohnen, Sicherheit und Verwaltung: Wohnen, Sicherheit, Ämter: Das ändert sich 2025 für Berliner
Private Krankenversicherung In der Privaten Krankenversicherung werden die Beiträge 2025 bei den meisten Versicherern laut Verbraucherzentrale NRW um durchschnittlich rund 18 Prozent steigen. Wer das finanziell nicht stemmen kann, hat einen Rechtsanspruch, innerhalb der Versicherung in einen anderen Tarif zu wechseln oder die Selbstbeteiligung zu erhöhen.
Pflege und Pflegeversicherung
Beiträge In der Pflegeversicherung werden die Beiträge zum 1. Januar um 0,2 Prozentpunkte auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einkünfte angehoben. Für Kinderlose erhöht sich der Beitragssatz auf 4,2 Prozent. Bei Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, Selbstständige und Rentner müssen ihn komplett allein zahlen.

Leistungen Das Pflegegeld für pflegende Angehörige wird zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht. Auch die ambulanten Sachleistungsbeträge werden um 4,5 Prozent angehoben, ebenso der Anteil der Pflegekasse an den Heimkosten sowie die Entlastungsleistungen. Vom 1. Juli 2025 an wird der Anspruch auf Verhinderungspflege von sechs auf acht Wochen verlängert. Ebenfalls ab Juli werden die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von maximal 3539 Euro je Kalenderjahr zusammengefasst. Die Summe kann komplett flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden. Bisher konnte nur ein Teil der Leistungen umgewandelt werden.
Verbraucherschutz
Internet/Mobilfunk Wenn der Internetanschluss nicht die vertraglich vereinbarte Bandbreite liefert, können Verbraucher von 2025 an die Rechnung für ihren Internetzugang kürzen oder den Vertrag außerordentlich kündigen. Für das Festnetz-Internet hat die Bundesnetzagentur bereits konkrete Vorgaben und ein offizielles Mess-Tool erstellt, um eine zu langsame Internetleistung nachzuweisen. Voraussichtlich ab Frühjahr 2025, so die Verbraucherzentrale NRW, wird es auch konkrete Minderungsregelungen für Mobilfunk-Internetzugänge sowie Vorgaben zum genauen Nachweisverfahren geben.
Ladegeräte Schluss mit dem Kabel-Wirrwarr: Mobile Kleingeräte müssen ab Jahresbeginn einheitlich mit einem USB-C-Anschluss ausgestattet sein. Das gilt etwa für Smartphones, Tablets, Digitalkameras, Kopfhörer und Headsets, tragbare Lautsprecher, E-Reader, Tastaturen und Computer-Mäuse – ab 2026 auch für Laptops und Notebooks.

Altkleider Ab 1. Januar 2025 gilt EU-weit eine neue Richtlinie für Altkleider. Textilien müssen dann im Altkleidercontainer entsorgt werden. Das gilt auch für beschädigte und nicht mehr tragbare Kleidung.
Beratungspflicht Ab Januar dürfen viele Biozidprodukte nur noch nach vorausgehender Beratung an Privatpersonen abgegeben werden. Diese Beratungspflicht gilt zum Beispiel für Mittel zur Bekämpfung von Nagetieren und Insekten sowie für Holzschutzmittel. Das gilt sowohl im stationären wie im Online-Handel.
Biomüll Künftig soll weniger Plastik in der Biotonne und damit weniger Mikro-Plastik in der Umwelt landen. Vom 1. Mai an dürfen nur noch maximal ein Prozent Fremdstoffe im Bioabfall enthalten sein. Ist mehr drin, darf der Entsorger die Tonne stehen lassen, auch ein Bußgeld ist möglich.
Restschuldversicherungen Neu geschlossene Restschuldversicherungsverträge dürfen frühestens eine Woche nach Abschluss eines Darlehensvertrages abgeschlossen werden. Das gilt ab 1. Januar 2025 . Wird dagegen verstoßen, ist der Versicherungsvertrag nichtig. Restschuldversicherungen werden häufig bei Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrages mit vermittelt. Auch viele Auto- und Möbelhäuser sowie Elektronikfachmärkte vermitteln als Zusatzprodukt beim Ratenkauf eine solche Versicherung. Sie soll die monatlichen Kreditraten gegen das Risiko eines Todesfalles, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit absichern.
Tierhaltungskennzeichnung Das seit August 2023 in Deutschland geltende Tierhaltungskennzeichnungsgesetz tritt am 1. August 2025 verbindlich in Kraft. Die Übergangsfrist ist dann beendet. Das Gesetz sieht vor, dass alle frischen Schweinefleischprodukte aus Deutschland bei allen Verkaufsstellen mit einer Tierhaltungsform gekennzeichnet werden müssen. Das schwarz-weiße Tierhaltungslabel unterscheidet fünf Haltungsformen: „Stall“, „Stall+Platz“, „Frischluftstall“, „Auslauf/Weide“ und „Bio“.
Trinkwasser Vom 1. März 2025 an gelten strengere Richtlinien im Trinkwasserschutz. Materialien und Werkstoffe, die mit Trinkwasser in Kontakt kommen, müssen höchste Qualitätsstandards erfüllen und dürfen keine unerwünschten Substanzen abgeben. Bei der Neuinstallation oder Reparatur von Wasserleitungen und Anlagen der Wasserversorgung dürfen dann nur noch Produkte und Bauteile verwendet werden, die diesen Kriterien entsprechen. Für die korrekte Einhaltung sind jeweils die Fachbetriebe verantwortlich, nicht die Verbraucher.


