Das ist wohl der heftigste Vorwurf gegen Frauke Brosius-Gersdorf und gleichzeitig derjenige, der sie am meisten empört: Die Juristin spreche dem ungeborenen Leben die garantierte Menschenwürde ab und sei für einen Schwangerschaftsabbruch bis zur Geburt. Bei Markus Lanz bestritt Brosius-Gersdorf nach dem Debakel um ihre Wahl zur Richterin am Bundesverfassungsgericht den Vorwurf vehement: „Ich bin nie für eine Legalisierung bis zur Geburt eingetreten“, betonte sie. Ihr gehe es vielmehr darum, dass Abbrüche in der Frühphase der Schwangerschaft rechtmäßig sein sollten. Und dafür müsse eine Abwägung zwischen den Grundrechten der Frau und den Grundrechten des Embryos erfolgen.

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Das klingt nicht nur kompliziert – das ist es auch. Tatsächlich hat der Staat laut Grundgesetz die Aufgabe, das ungeborene Leben zu schützen. Doch es geht auch um das reproduktive Selbstbestimmungsrecht der Frau. Im Grunde ist es ein Zerren um die Frage: Welches Recht ist stärker? Dieses Zerren macht die Regelung der Abtreibung zu einem politischen Dauerthema, und zwar seit den 1970er Jahren. Vor allem nach der Wiedervereinigung nahm die Debatte noch einmal richtig Fahrt auf. Schließlich musste die recht lockere Fristenregelung der DDR mit der strengen Indikationsregelung der Bundesrepublik in Einklang gebracht werden.  

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Nach langem Ringen einigte sich der Bundestag – auch mit wenigen Stimmen der CDU – auf eine Fristenregelung, die dann aber das Bundesverfassungsgericht wieder kippte. So entstand der bis heute geltende Kompromiss: Abtreibung ist grundsätzlich verboten, unter bestimmten Umständen bleibt der Schwangerschaftsabbruch aber strafffrei.

Paragraph 218: Das steht im Gesetz

Als Gesetzestext klingt das so: „Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Weiter heißt es im § 218,1: „In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.“

Die Staatsrechtlerin Frauke Brosius-Gersdorf wehrt sich in der ZDF-Sendung „Markus Lanz” gegen die Vorwürfe, die im Zusammenhang mit ihrer Nominierung als Bundesverfassungsrichterin gegen sie erhoben werden.
Die Staatsrechtlerin Frauke Brosius-Gersdorf wehrt sich in der ZDF-Sendung „Markus Lanz” gegen die Vorwürfe, die im Zusammenhang mit ihrer Nominierung als Bundesverfassungsrichterin gegen sie erhoben werden.© ZDF/dpa | Markus Hertrich

Ergänzt wird dieser strenge Absatz allerdings mit dem Folgeparagrafen  § 218a, wonach der Abbruch unter folgenden drei Voraussetzungen straffrei bleibt: 

  • wenn die Schwangere eine Beratung vorweisen kann,
  • wenn die Abtreibung von einem Arzt oder einer Ärztin vorgenommen wurde,
  • wenn seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

Hinzu kommen soziale Notlagen, die Schwangerschaft nach einer Vergewaltigung und auch medizinische Indikationen, durch die ein Abbruch straffrei bleibt.   

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Mit dem Kompromiss erreichte die Politik, dass der grundsätzliche Schutz des ungeborenen Lebens gewährleistet bleibt. Frauen in Notlagen können trotzdem unter bestimmten Voraussetzungen über den Abbruch selbst entscheiden, ohne sich strafbar zu machen.

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Hauptstadt Inside von Jörg Quoos, Chefredakteur der FUNKE Zentralredaktion

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Inzwischen zeigt eine Umfrage im Auftrag des Bundesfamilienministeriums: Ein Großteil der deutschen Bevölkerung spricht sich dafür aus, Schwangerschaftsabbrüche im ersten Drittel der Schwangerschaft grundsätzlich zu legalisieren – also außerhalb des Strafgesetzbuchs zu regeln.

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Übrigens sind auch 75 Prozent der Anhänger der evangelischen Kirche dafür und immer noch 62 Prozent der Katholiken, dazu der Großteil der Unions-Wähler und auch der AfD.

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Ist der Paragraf in seiner jetzigen Form also noch zeitgemäß? Die ehemalige Ampel-Regierung hatte versucht, ihn zu reformieren. Dafür setzte sie im vergangenen Jahr eine Kommission mit namhaften Expertinnen und Experten aus den Bereichen Jura, Medizin, Psychologie, Ethik und Soziologie ein. Frauke Brosius-Gersdorf, Jura-Professorin an der Uni Potsdam, gehörte dazu. Die Kommission empfahl der Ampel, Abtreibungen in den ersten zwölf Wochen zu legalisieren. Sobald der Fötus eigenständig lebensfähig ist, also ungefähr ab der 22. Woche, sollen Abbrüche grundsätzlich verboten bleiben, lautete der Expertenrat. In der Zeit dazwischen solle der Gesetzesgeber nach eigenem Ermessen festlegen, „bis zu welchem Zeitpunkt er einen Schwangerschaftsabbruch mit Einwilligung der Frau erlaubt“.

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Zu einer Änderung des § 218 kam es jedoch in der vergangenen Legislaturperiode nicht, denn selbst innerhalb der Ampel-Regierung gab es keine gemeinsame Linie. So zeigte sich der ehemalige FDP-Justizminister Marco Buschmann skeptisch. Die Räume, die das Bundesverfassungsgericht in Fragen des Lebensschutzes lasse, seien sehr eng, sagte er damals dieser Redaktion. Die führenden Köpfe der CDU/CSU und der Kirchen waren alarmiert. Die heutige Forschungsministerin Dorothee Bär (CSU) erklärte damals – trotz der differenzierten Empfehlung der Kommission –, sie sei „fassungslos“. Offenbar solle der Lebensschutz keine Rolle mehr spielen.

Die Neuwahl samt Regierungswechsel beendete vorerst die Debatte. Doch mit dem Debakel um die Wahl von Brosius-Gersorf wird sie nun heftiger geführt denn je.