Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Der Prozess gegen den sogenannten „Raketen-Influencer“ Attalah Younes muss neu verhandelt werden. Das Urteil gegen den 25-Jährigen, der in der Silvesternacht 2024 eine Silvesterrakete auf eine Wohnung in Berlin-Neukölln geschossen hatte und diese Tat filmte, ist damit aufgehoben.

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Das Landgericht Berlin hatte Younes im April 2025 lediglich wegen Sachbeschädigung zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte dagegen Revision eingelegt. Sie hatte den Influencer zusätzlich wegen schwerer Brandstiftung und versuchter gefährlicher Körperverletzung angeklagt.
GdP: „Tat aus Gier nach Followern und Klicks“
„Es gehört zu den Prinzipien unseres Rechtsstaats, dass Gerichtsentscheidungen von höheren Instanzen aufgehoben werden können“, sagt Benjamin Jendro, Sprecher der Berliner Gewerkschaft der Polizei GdP. „Als GdP haben wir von Beginn an gesagt, dass die bloße Betrachtung einer Sachbeschädigung nicht die großen Gefahren abbildet, die durch diese Wahnsinnstat und die Gier nach Followern und Klicks entstanden sind.“ Wer eine Rakete auf ein Wohnhaus schieße, nehme billigend in Kauf, dass Menschen verletzt oder gar getötet werden, so Jendro weiter.
Es gehört zu den Prinzipen unseres Rechtsstaats, dass Gerichtsentscheidungen von höheren Instanzen aufgehoben werden können
Benjamin Jendro, Sprecher der Berliner Gewerkschaft der Polizei GdP
Attalah Younes soll sich derzeit in Jordanien aufhalten
Doch wie geht Berlin nun mit der Entscheidung um? Kann dem 25-Jährigen überhaupt der Prozess gemacht werden? Nach dem Urteil und vier Monaten Untersuchungshaft in Berlin reiste der Staatenlose im vergangenen April zurück ins Westjordanland. Momentan soll er sich in Jordanien aufhalten. „Eine Hauptverhandlung in Abwesenheit kennt die Strafprozessordnung nicht“, sagt eine Sprecherin der Berliner Strafgerichte. „Das wäre mit dem Recht auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör nicht zu vereinbaren.“
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Noch gibt es kein Auslieferungsverfahren

Versucht Berlin also, Younes‘ für ein neues Verfahren habhaft zu werden? „Die für Fragen der Auslieferung zuständige Abteilung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin war mit diesem Verfahren bisher nicht befasst“, sagt Alan Bauer, Sprecher der Berliner Staatsanwaltschaft. „Es gibt insoweit kein Auslieferungsverfahren.“
Voraussetzung für die Einleitung der nationalen und gegebenenfalls auch internationalen Fahndung wäre ein Haftbefehl. „Erst wenn eine Person aufgrund einer internationalen Fahndung im Ausland festgenommen wird, stellt sich die Frage, ob ein Auslieferungsersuchen gestellt wird“, so Bauer. „Wenn ein Ersuchen an einen ausländischen Staat gestellt wird, entscheidet dieser über die Bewilligung.“ Das erstinstanzliche Urteil des Berliner Landgerichts hat allerdings automatisch zur Aufhebung des Haftbefehls gegen Younes geführt.
Verfahren gegen „Raketen-Influencer“ wird wohl eingestellt
Aufgrund dieser hohen Hürden mutmaßt das Rechtsmagazin „LTO“, dass das Verfahren gegen den „Raketen-Influencer“ trotz des BGH-Urteils vorläufig eingestellt werden dürfte. Sollte doch noch ein Haftbefehl ausgestellt werden, könnte das immerhin die Einreise des 25-Jährigen in die EU erschweren. Ob Menschen aus dem Westjordanland oder Jordanien ausgeliefert würden, könne so pauschal nicht gesagt werden, heißt es auch aus der Pressestelle: „Sollte es darauf ankommen, wird die mit der Sache befasste Kammer diese Frage prüfen.“ Welche Kammer dies sein werde, stehe aber noch nicht fest.
Staatsanwaltschaft geht von einer gezielten Tat aus
Im Mittelpunkt des Verfahrens gegen Younes stand die Frage, welche Absichten der damals 23-Jährige beim Abschuss der Rakete hatte und ob er im Hinblick auf die Verletzung von Menschen bedingt vorsätzlich handelte. Er habe das Feuerwerk für seine Follower in den sozialen Medien gezielt gezündet und in Kauf genommen, dass dieses einschlägt und explodiert und Menschen zu Schaden kommen, argumentierte die Staatsanwaltschaft. Dass es nicht zu einem Feuer in der Wohnung gekommen sei, sei reiner Zufall gewesen.
BGH-Richter widersprechen Urteil des Landgerichts Berlin
Die Berliner Richter sahen das anders. Der Angeklagte habe davon ausgehen dürfen, dass die Fenster in dem Wohnhaus halten, erklärte der Vorsitzende Richter vor eineinhalb Jahren. Das Gericht stützte sich dabei auf Aussagen einer Brandsachverständigen. Ein Vorsatz lasse sich damit nicht beweisen.
Die obersten BGH-Richter übten nun wiederum daran Kritik. „Die Urteilsgründe weisen zum Tatvorsatz Rechtsfehler auf, insbesondere enthalten sie unaufgelöste Widersprüche und legen überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung zugrunde“, entschied der 5. Strafsenat des BGH in Leipzig. Die Sache müsse deshalb in einem zweiten Rechtsgang neu verhandelt und entschieden werden. Ob es wirklich dazu kommt, bleibt allerdings unklar.








