Mit der Abgeltungsteuer sollte vieles einfacher werden. Kapitalerträge werden seit 2009 direkt an der Quelle (zum Beispiel einer Bank) abgeführt – 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Das lästige Auflisten der Kapitalerträge in der Steuererklärung sollte damit der Vergangenheit angehören – so zumindest die Theorie.

In der Praxis zeigt sich jedoch, dass Steuerzahler in einigen Fällen nach wie vor verpflichtet sind, Kapitalerträge in der Steuererklärung aufzulisten (Pflichtveranlagung). Und es gibt eine Reihe von Fällen, in denen es durchaus sinnvoll ist, die „Anlage KAP“ auszufüllen, wenn Steuerzahler kein Geld verschenken wollen (Wahlveranlagung).

Wahlveranlagung

In den folgenden Fällen empfiehlt es sich, Zinsen, Dividenden und Kursgewinne in der „Anlage KAP“ aufzulisten. Wer darauf verzichtet, verschenkt Geld.

– Das Ausfüllen lohnt sich beispielsweise für Steuerzahler, die über ein geringes Einkommen verfügen. Liegt das zu versteuernde Einkommen inklusive Kapitalerträge unter 15.500 (Alleinstehende) beziehungsweise 31.000 Euro (Verheiratete), sollten Steuerzahler eine Günstigerprüfung beantragen. Denn in diesen Fällen kann es günstiger sein, die Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. „In Betracht kommt diese Möglichkeit vor allem für Kinder, Studenten, Rentner oder Arbeitslose“, sagt Peter Kauth von Steuerrat24.de. Die Günstigerprüfung beantragen Sie, indem Sie in der „Anlage KAP“ in Zeile 4 eine 1 eintragen. Zudem müssen Sie sämtliche Kapitalerträge auflisten.

– Das Ausfüllen der „Anlage KAP“ rechnet sich auch, wenn Anleger vergessen haben, ausreichend hohe Freistellungsaufträge zu stellen. Jedem Anleger steht ein Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 1602 Euro (Verheiratete) zu. Bis zu dieser Höhe bleiben Zinsen, Dividenden und Kursgewinne steuerfrei. Damit die Kreditinstitute keine Abgeltungsteuer einbehalten, müssen Anleger Freistellungsaufträge stellen. „Wer vergessen hat, ausreichend hohe Freistellungsaufträge zu stellen, kann sich die zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer in der Steuererklärung zurückholen“, sagt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Dazu müssen Sie Ihre Kapitalerträge in den Zeilen 7 bis 13 auflisten und in Zeile 14 den Teil des Sparerpauschbetrags eintragen, der dafür bereits beansprucht wurde. Wer bei verschiedenen Banken insgesamt zu hohe Freistellungsaufträge gestellt hat, muss sich auf Fragen einstellen. Seit Anfang 2013 sind die Banken verpflichtet, die erteilten Freistellungsaufträge dem Bundeszentralamt für Steuern zu melden.

– Ruheständler sollten immer ihre Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben. Denn dann berücksichtigen die Beamten automatisch einen Altersentlastungsbetrag. Wer beispielsweise im vergangenen Jahr 64 Jahre alt wurde – also in der Zeit vom 2. Januar 1949 bis 1. Januar 1950 zur Welt kam – erhält ab 2014 zeitlebens einen Altersentlastungsbetrag von 25,6 Prozent der Einkünfte, maximal 1216 Euro (siehe hierzu auch Teil 5).

– Für Anleger, die mit ihren Kapitalanlagen Verluste erwirtschaftet haben, kann sich das Ausfüllen der „Anlage KAP“ rechnen. Banken richten für Anleger sogenannte Verlustverrechnungstöpfe ein. Darüber kann jedes Institut im Laufe des Jahres Gewinne und Verluste eines Anlegers miteinander verrechnen, so dass für ihn weniger Abgeltungsteuer anfällt.

Bleibt unterm Strich ein Verlust, übertragen die Banken diesen ins folgende Jahr. „Alternativ können sich Anleger auch eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen“, sagt Wolfgang Wawro vom Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg. Diese müssen Anleger bei ihrem Kreditinstitut jedoch spätestens bis zum 15. Dezember des Steuerjahres beantragen.

Mit der Bescheinigung können Anleger dann ihre Verluste mit Gewinnen aus Kapitalerträgen verrechnen. „Achten Sie aber darauf, dass Verluste aus Aktien lediglich mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden dürfen“, sagt Steuerberater Wawro aus Berlin. Die auf der Bescheinigung verzeichneten Verluste tragen Anleger in die Zeilen 12 bis 13 ein, Gewinne gehören in die Zeilen 8 bis 9.

Pflichtveranlagung

In einigen Fällen kommen Steuerzahler um die akribische Auflistung ihrer Kapitalerträge nicht herum.

– Anleger, die vergessen haben zu beantragen, dass die Kreditinstitute mit der Abgeltungsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch die Kirchensteuer einbehalten sollen, müssen die „Anlage KAP“ ausfüllen. „In diesem Fall reicht es, wenn Anleger die einbehaltene Abgeltungsteuer und den Soli eintragen“, sagt Steuerexperte Rauhöft. In Zeile 6 der „Anlage KAP“ tragen Steuerzahler eine 1 ein. Die einbehaltene Abgeltungsteuer gehört in Zeile 50 und der Solidaritätszuschlag in die Zeile 51.

– Kapitalerträge, von denen keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde, müssen Sparer in der Steuererklärung angeben. Das sind beispielsweise Kapitalerträge, die von Banken im Ausland ausgezahlt werden (Zeilen 17 bis 21). „Tragen Sie auch die im Ausland einbehaltene Quellensteuer ein, denn diese rechnet das Finanzamt auf die Steuerschuld an“, sagt Steuerexperte Kauth.

– Wenn Kreditinstitute im Ausland EU-Zinssteuer einbehalten haben, sollten Steuerzahler ihre Kapitalerträge auflisten. Die EU-Zinssteuer beträgt derzeit 35 Prozent und liegt damit deutlich über der Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Daher erhalten Anleger eine Erstattung von zehn Prozent. Den Abzug der EU-Zinssteuer können Steuerzahler allerdings vermeiden, wenn sie stattdessen Kontrollmitteilungen akzeptieren.

–Auch wer im Jahr 2013 seine Kapitallebensversicherung verkauft hat, muss die „Anlage KAP“ ausfüllen. Dazu müssen Sie den aus dem Verkauf erwirtschafteten Gewinn in der Steuererklärung eintragen. Das gilt für alle Verträge, die Sparer nach 2005 abgeschlossen haben – oder davor und keine zwölf Jahre gehalten haben.

– Hin und wieder zahlen Finanzämter Erstattungszinsen. Und zwar immer dann, wenn die Behörde nach dem Steuerjahr mehr als 15 Monate benötigt, um den Steuerbescheid auszustellen. Wer Zinsen vom Finanzamt erhalten hat, muss ebenfalls die „Anlage KAP“ ausfüllen und die Zinsen in Zeile 23 angeben.