Arbeitnehmer müssen mit dem Finanzamt abrechnen,
wenn sie 2013 neben dem Gehalt noch weitere Einkünfte von mehr als 410 Euro erhalten haben von denen keine Lohnsteuer einbehalten wurde;
wenn Steuerzahler in ihren Lohnsteuerabzugsmerkmalen (früher: auf der Lohnsteuerkarte) einen Freibetrag haben eintragen lassen;
wenn sie Leistungen von mehr als 410 Euro erhalten haben, die dem „Progressionsvorbehalt“ unterliegen. Dazu gehören etwa Elterngeld, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld oder Krankengeld;
wenn Eheleute gemeinsam veranlagt werden und einer Steuerklasse V oder VI hat;
wenn sie außerordentliche Leistungen wie Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen erhalten haben und der Arbeitgeber davon Lohnsteuer nach der Fünftelregelung einbehalten hat;
wenn sich ein Ehepaar hat scheiden lassen und einer der Partner im selben Jahr wieder geheiratet hat;
wenn das Finanzamt den Steuerzahler zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert.
Nicht-Arbeitnehmer müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag von 8130 Euro für Alleinstehende bzw. 16.260 Euro für Verheiratete übersteigt.

