Das furchtbare Foul von Macchambes Younga-Mouhani an Matias Concha, die schwere Verletzung, die der Schwede mit einem Schien- und Wadenbeinbruch davon trug, der Prozess auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, den der Bochumer Profi gegen seinen Kollegen vom 1. FC Union nun offenbar anstrengen wird – knapp ein halbes Jahr nach der Szene aus dem Zweitligaspiel geht es vor allem um folgendes: Wo hört das Berufsrisiko, das ein Profi-Fußballer eingeht, auf, und wo fängt die Zivilgerichtsbarkeit an?

Der weitere Verlauf des Vorgangs, der am Nikolausabend des vergangenen Jahres in der Alten Försterei seinen Anfang genommen hat, könnte massive Auswirkungen auf die kickende Profi-Welt haben. Denn bekommt Concha Recht, dürfte über die Szene Wochenende für Wochenende eine wahre Klageflut schwappen. Dass sich beide Parteien im Recht sehen, ist nachvollziehbar. Profi-Fußball sei kein rechtsfreier Raum, stellte Concha-Anwalt Sascha Beumer klar. Nach seiner Auffassung war Younga-Mouhanis Verhalten „so spielfremd und so ein grober Verstoß gegen die Regeln, dass hier eine Haftung des Beklagten gegeben ist“. Markus Buchberger hält dem entgegen: „Nach unserer Rechtsauffassung sind keine Ansprüche geltend zu machen.“ Für Younga-Mouhanis Anwalt sei die Situation, die zur Verletzung führte, nicht versteckt außerhalb des Spielgeschehens passiert.

1,4 Millionen Euro für Watson

Eine Ansicht, die bei aller Tragik nachvollziehbar ist. Sowohl Younga-Mouhani als auch Concha waren mit voller Wucht und ohne Rücksicht auf Verluste in Höhe der Mittellinie auf den frei liegenden Ball zugestürzt – eine Szene, wie sie an jedem Wochenende in jedem Fußballspiel vorkommt, wenn auch nicht mit jenem bedauerlichen Ausgang. Joachim Rain, Experte für Sportrecht in der Kanzlei um Rechtsanwalt Christoph Schickhardt, sieht dies ähnlich: „Wenn sich beide Spieler sehen und sich der Gefahr der Aktion bewusst waren, ist das ein anderer Sachverhalt als eine Blutgrätsche von hinten.“ Bei solchen Blutgrätschen könne es passieren, dass es zu zivilrechtlichen Klagen kommt, „weil es bei solchen Aktionen meistens nicht die Absicht, das heißt mein einziges Ziel, ist, den Ball zu spielen“, erklärte Rain.

Beispiele für erfolgreiche Zivilklagen im Fußball gibt es genug, ebenso wie für abgewiesene. Im Jahr 2004 wurden Matt Holmes (Charlton) 375.000 Euro zugesprochen, nachdem ihm der Australier Kevin Muscat (Wolverhampton) 1998 das linke Bein gebrochen und ihn damit zum Sportinvaliden gemacht hat. 1997 hatte der High Court, Englands oberstes Zivilgericht, Bradford Citys Stürmer Gordon Watson sogar 1,4 Millionen Euro zugebilligt, nachdem ihm sein Gegenspieler einen doppelten Schienbeinbruch zugefügt hatte. Auf der anderen Seite wurden die Klagen von Heinz Flohe (1979) und Hasse Borg (1981) abgewiesen, obwohl beiden nach einem Foulspiel jeweils Schien- und Wadenbein gebrochen worden waren.

Diese Urteile allerdings als Präzedenzfälle zu nehmen, ist schwierig. „In typische, fußballspezifische Verletzungen willigt man mit Betreten des Spielfeldes ein“, erläutert Joachim Rain: „Ausgenommen davon sind natürlich Tätlichkeiten“. Eine solche lag im Fall Younga-Mouhani/Concha auch nicht vor. Weder die TV-Bilder, noch die Beurteilung der Situation durch das Schiedsrichtergespann können dem Deutsch-Kongolesen Absicht unterstellen. Rains Fazit lautet deshalb: „Concha wird es wahrscheinlich schwer haben.“

Private Absicherung vonnöten

Ähnlich sieht es Younga-Mouhanis Anwalt Buchberger: Concha verlagere das Risiko, das er eingeht, auf den Gegenspieler. „Wenn ein Spieler am Ende für eine Spielsituation haftet, kann es sein, dass dessen wirtschaftliche Existenz durch die Haftung zerstört wird“, sagte Buchberger. Im konkreten Fall fordert Concha offenbar bis zu 200.000 Euro von Younga-Mouhani. Wenn jedoch ein Sportler vor Gericht Schadensersatz erstreiten könnte, „könnten Profisportler ihren Beruf nicht mehr ausüben“, erklärte Buchberger. Und sieht die Zivilgerichte als falschen Ansprechpartner für solche Vorfälle: „Für die Absicherung solcher Situationen ist ein guter Spielerberater zuständig, der für eine private Absicherung sorgt.“ Das wirft unweigerlich die Frage auf, ob Matias Concha über die gesetzliche Unfallversicherung durch die Berufsgenossenschaft hinaus versichert gewesen ist, zum Beispiel durch eine Berufsunfähigkeits- , eine private Unfall- oder eine Krankentagegeldversicherung.