Morgenpost-Ratgeber

Sollen wir die Freundin in den Mietvertrag aufnehmen?

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Nimmt ein Vermieter zusätzlich zum Hauptmieter weitere Personen in dessen Mietvertrag auf, kann das weitreichende Konzequenzen haben.

Antonia V., Lichterfelde : Wir haben eine Eigentumswohnung gekauft. Seit zwei Jahren wohnt dort ein junger Mann mit seiner Freundin. Er möchte nun, dass im Mietvertrag auch die Freundin eingetragen wird. Wenn wir dies tun, hat das dann irgendwelche Konsequenzen für uns und was würde sich dann ändern?

Carsten Brückner, Vermieter-Experte und Chef des Vereins „Haus und Grund“: Die im Mietvertrag genannten Personen stehen als Mietvertragsparteien in einer besonderen rechtlichen Beziehung zueinander. Aus dem Mietvertrag und dem Mietrecht ergeben sich Rechte und Pflichten der Mietvertragsparteien zu einander. Diejenige Person, die in einer Wohnung (mit) wohnt, jedoch nicht Mieter ist, hat keine Rechte aber auch keine Pflichten aus dem Mietverhältnis. Die am Vertrag beteiligten Personen müssen entscheiden, ob sich daran etwas ändern soll.

Alle am Vertrag beteiligten Personen müssen zustimmen

Soll eine weitere Person in den Mietvertrag als Mieter aufgenommen werden, bedarf es hierzu der Mitwirkung bzw. Zustimmung aller übrigen daran beteiligten Personen. Das gilt auch dann, wenn eine Person das Mietverhältnis verlassen soll. Das ist nur dann möglich, wenn alle diesem Vorhaben zustimmen. Wenn Sie eine weitere Person in das Mietverhältnis aufnehmen, „gewinnen“ Sie dadurch einen weiteren Schuldner für die Mietzahlungsforderungen. Das dürfte jedoch nur dann interessant sein, wenn der bisherige Mieter seinen Mietzahlungsverpflichtungen nicht oder nicht regelmäßig bzw. nicht zuverlässig nachgekommen ist. Anderenfalls bedarf es wohl keines weiteren Schuldners für die Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis.

Ein weiterer Mieter muss bei allen zukünftigen Willenserklärungen berücksichtigt werden. Mieterhöhungen, Betriebskostenabrechnungen, Abmahnungen, Kündigungen usw. müssen dann stets an beide Mieter gerichtet werden. Das wird besonders umständlich, wenn einer der beiden Mieter aus der Wohnung auszieht, ohne jedoch aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden. Dann besteht die Notwendigkeit, stets über die aktuelle Anschrift in Kenntnis zu sein, um alle Erklärungen auch dem ausgezogenen Mieter zuzustellen. Die Aufnahme eines weiteren Mieters dürfte daher mehr Nachteile als Vorteile mit sich bringen.

Berliner Rechtsprechung zu Wohngemeinschaften

Darüber hinaus ist angesichts der Berliner Rechtsprechung zu sogenannten „Wohngemeinschaften“ dringend von einem Mietvertragsabschluss mit mehr als einer Person auf Mieterseite abzuraten. Wird eine Wohnung von mehreren Personen angemietet, die diese nicht für eine auf unabsehbare Dauer gemeinsame familiäre Beziehung nutzen wollen, ist davon auszugehen, dass eine – auf lediglich begrenzte Zeit angelegte – Wohngemeinschaft Mieterin der Wohnung wird. Das hat zur Folge, dass die Personen des Mietvertrages ohne die Zustimmung des Vermieters aus dem Mietverhältnis ausscheiden können und stattdessen andere Personen in das Wohnraummietverhältnis einsteigen können – auch gegen den Willen des Vermieters. Das kann dazu führen, dass die Wohnung eines Tages von Personen als Mieter genutzt wird, mit denen Sie, aus welchen Überlegungen auch immer, nicht einverstanden sind. Von der Aufnahme einer weiteren Person in das laufende Mietvertragsverhältnis ist daher dringend abzuraten.

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