Joachim S., Berlin: Ich habe ein Pflegekind, das seit seinem zehnten Lebensmonat in meiner Familie aufgewachsen ist. Bis zu seinem Berufseintritt mit 25 Jahren wohnte unser Pflegesohn bei uns. Nun heiratet er und möchte in eine Eigentumswohnung einziehen, die mir gehört. Kann ich dem Mieter der Eigentumswohnung nun unter Berufung auf Eigenbedarf kündigen, damit mein Pflegesohn mit seiner Frau in die Wohnung einziehen kann?
Carsten Brückner, Vorsitzender von „Haus und Grund“, antwortet: Der Vermieter bedarf zur Kündigung/Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses eines berechtigten Interesses, das heißt eines zulässigen Kündigungsgrundes. Welche Interessen des Vermieters einen Kündigungsgrund darstellen können, zählt der Gesetzgeber in § 573 BGB beispielhaft auf. So ist geregelt, dass ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses insbesondere dann vorliegt, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Sie teilen mit, dass Ihr Pflegesohn, der mehr als 25 Jahre bei Ihnen gewohnt hat, in Ihre Eigentumswohnung einziehen möchte. Ein Pflegekind gehörtl nicht zum Kreise der Familienangehörigen im Sinne der genannten Vorschrift. Hierzu zählen allenfalls Personen, die mit dem Vermieter verwandt oder verschwägert sind, wobei auch dies auf einen kleineren Personenkreis begrenzt sein soll.
Wechsel nur direkt aus der Hausgemeinschaft möglich
Die bei den Pflegeeltern aufwachsenden Pflegekinder fallen vielmehr unter den Personenkreis der Haushaltsangehörigen, wenn sie seit längerer Zeit auf Dauer mit dem Vermieter in einer Hausgemeinschaft zusammenleben. Die Regelung setzt also voraus, dass aus einem aktuellen Zusammenleben mit dem Pflegekind der Eigenbedarf entsteht, sodass für den Pflegesohn sicherlich dann kein Eigenbedarf (mehr) geltend gemacht werden kann, wenn dieser bereits aus der gemeinsamen Wohnung mit den Pflegeeltern ausgezogen war und in einer anderen Wohnung bereits einen eigenen Haushalt eingerichtet hatte.
Nur für den Fall, dass Ihr Pflegesohn direkt aus dem gemeinsamen Haushalt Ihrer Familie in die Eigentumswohnung einziehen soll, dürfte eine Kündigung des Mietvertrages über die Eigentumswohnung mit der Begründung des Eigenbedarfs möglich sein.
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