Gerhard G., Wilmersdorf: Durch einen Miteigentümer wurde die Hausgeldabrechnung 2012 erfolgreich vor Gericht angefochten. Bemängelt wurde, dass die Wohngeldabrechnung nicht nachvollziehbar und zu überprüfen sei. Selbst die Richterin soll dazu nicht in der Lage gewesen sein. Die Hausverwaltung teilte uns während des Verfahrens mit, dass im Vorfeld bereits feststand, dass das Verfahren seitens der Wohnungseigentümer nicht gewonnen werden kann und wegen der Kosten für den eigenen Anwalt darauf verzichtet wird, diesen zum Verhandlungstermin zu entsenden. Daraufhin gab es ein Versäumnisurteil. In der Wohngeldabrechnung für 2013 werden jetzt die Eigentümer mit den Gerichts- und Anwaltskosten des klagenden Miteigentümers belastet. Ist dies richtig? Muss nicht eher die Hausverwaltung wegen der nicht ordnungsgemäß erstellten Wohngeldabrechnung die Kosten übernehmen?

Carsten Brückner: Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten für das Verfahren an den klagenden Wohnungseigentümer zum Ausgleich gebracht hat, dann sind diese Kosten zunächst zutreffend in die Wohngeldabrechnung eingestellt worden.

Wenn der Verwalter aber keine ordnungsgemäße Wohngeldabrechnung erstellt hat – wozu er verpflichtet ist – dann können die Kosten gegenüber dem Verwalter als Schadensersatz geltend gemacht werden. Denn dieser hat seine vertraglichen Pflichten verletzt, wenn er keine ordnungsgemäße Wohngeldabrechnung erstellt hat.

Rechtshinweis: Wir bemühen uns, möglichst viele Fragen zu beantworten. Dennoch behalten die Experten sich vor, bestimmte Bereiche auszuklammern. Bei sensiblen Fragen werden die Nachnamen auf Wunsch anonymisiert. Einen Rechtsanspruch auf eine Antwort haben Sie nicht. Eine Haftung ist ausgeschlossen.

Wenn Sie Fragen an unsere Experten haben, können Sie diese per E-Mail schicken an ratgeber@morgenpost.de oder per Post an Berliner Morgenpost, Stichwort Ratgeber, Kurfürstendamm 21-22, 10874 Berlin