Christian S., Berlin: Unser Wochenendgrundstück ist nur über ein Nachbargrundstück zu erreichen. Dessen Eigentümer ist in seinem notariellen Kaufvertrag vom Verkäufer (TLG) ein Wege- und Fahrtrecht zum Begehen und Befahren zu allen hauswirtschaflichen Dienstleistungen für die jeweiligen Eigentümer unseres Grundstücks auferlegt worden. Seitdem argumentiert er, dieses Recht gelte nur für uns als Eigentümer und nicht für unsere Gäste oder Kinder und beruft sich dabei auf ein angebliches Urteil des BGH. Des Weiteren unterbindet er das Befahren des Weges durch Lkw, etwa für Baumaßnahmen oder Fäkalienentsorgung. Der von uns benutzte frühere Forstweg, Nutzung seit 1968, wurde seit dem Grundstückserwerb unseres Nachbarn als Rasenfläche angelegt. Hat unser Nachbar Recht?

Carsten Brückner, Chef des Bundes Berliner Haus- und Grundbesitzervereine, antwortet: Ein sogenanntes Wegerecht soll dem begünstigten Eigentümer die Möglichkeit eröffnen, sein Grundstück ordnungsgemäß zu nutzen, auch wenn hierdurch das Grundstück eines anderen Eigentümers belastet wird. Zu dieser Belastung hat sich jedoch der Grundstückseigentümer, der das Wegerecht auf seinem Grundstück eingeräumt hat, bereiterklärt, wonach auch eine entsprechende Eintragung im Grundbuch stattgefunden hat.

Anrecht auf alle für die Nutzung nötigen Handlungen

Grundsätzlich berechtigt Sie das eingerichtete Wegerecht zu allen Handlungen, die notwendig sind, um Ihr Grundstück ordnungsgemäß zu nutzen. Dazu gehört unter anderem, dass der als Weg gekennzeichnete Bereich von Fahrzeugen zum Zwecke der Durchführung von baulichen Maßnahmen oder Zwecken der Entsorgung genutzt werden kann.

Zur Nutzung des Weges sind neben Ihnen und Ihrer Familie zum Beispiel auch Ihre Gäste, Lieferanten und Noteinsatzkräfte berechtigt. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn sich aus der grundbuchrechtlichen Regelung ausdrücklich eine Einschränkung der Nutzungsbefugnis des Weges ergibt. Diese Einschränkung muss aber im Grundbuch erwähnt sein, um auch auf die tatsächliche Nutzung einen einschränkenden Einfluss zu haben.

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