Das Ehepaar R. bestreitet seinen Lebensunterhalt durch die Vermietung von Ferienwohnungen in Rudow. Es hat seine Wohnungen fristgemäß angemeldet und eine Bestätigung erhalten, dass bis zum 30. April 2016 keine Zweckentfremdung vorliegt. Damit sie ab Mai 2016 nicht unter das neue Zweckentfremdungsverbotsgesetz fallen, haben sie schon bei der Anmeldung die Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus beantragt. Darauf ging das Bezirksamt in der Bestätigung jedoch nicht weiter ein. Nun will Familie R. im Sommer erneut einen Antrag auf Verlängerung der Nutzung als Ferienwohnungen über den befristeten Termin hinaus stellen. Denn sie befürchtet, in ein Verdienstloch zu fallen, wenn sie erst im Mai 2016 aktiv wird. Muss oder kann das Amt jetzt schon reagieren? fragt Ehepaar R. Und gibt es eventuell schon einen Zusammenschluss von Betroffenen?
Experte Carsten Brückner vom Bund der Berliner Haus- und Grundbesitzervereine erläutert die Regeln: „Das Betreiben einer Ferienwohnung im Berliner Wohnraum über den 31. Juli 2016 hinaus stellt eine Zweckentfremdung nach dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz (ZwVbG) dar. Um hier nicht einem Bußgeld ausgesetzt zu sein, muss die Zweckentfremdung vom zuständigen Bezirksamt genehmigt werden. Das Gesetz sieht keinen Termin vor, zu dem der Antrag auf Genehmigung erstmals gestellt werden könnte, sodass ein solcher Antrag keinesfalls ,zu früh‘ beim Bezirksamt abgegeben werden kann.
Genehmigungen befristet, bedingt oder unter Auflagen
Eine Genehmigung wird allerdings nur unter sehr engen Voraussetzungen erteilt: Ein Antrag kann genehmigt werden, wenn vorrangige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen oder wenn in besonderen Ausnahmefällen durch die Schaffung von angemessenem Ersatzwohnraum der durch die Zweckentfremdung eintretende Wohnraumverlust ausgeglichen wird.
Die Genehmigung kann befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. Zur Kompensation des durch die Zweckentfremdung entstandenen Verlusts an Wohnraum können auch Ausgleichszahlungen verlangt werden, die für die Neuschaffung von Wohnraum verwendet werden müssen. Die Höhe der Ausgleichszahlung soll den Schaden, der dem Wohnungsmarkt durch die Zweckentfremdung entsteht, ausgleichen.
Eine Genehmigung gemäß § 3 wird in der Regel mit der Auflage zur Entrichtung einer solchen Ausgleichszahlung verbunden. Die beträgt bei Zweckentfremdungen als Ferienwohnung monatlich bis zu fünf Euro je Quadratmeter Wohnfläche.
Vorrangige öffentliche Belange für eine Zweckentfremdung sind in der Regel gegeben, wenn Wohnraum zur Versorgung der Bevölkerung mit sozialen Einrichtungen verwendet werden soll, für die andere Räume nicht zur Verfügung stehen oder nicht zeitgerecht geschaffen werden können, wie für Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs- oder gesundheitliche Zwecke.
Überwiegende schutzwürdige private Interessen sind besonders bei einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz oder bei nicht mehr erhaltungswürdigem Wohnraum gegeben.
Bezirksamt hat 14 Wochen Zeit für die Entscheidung
Über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 1 entscheidet das zuständige Bezirksamt innerhalb von acht Wochen nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen durch die Verfügungsberechtigten. Durch Anzeige des Bezirksamts gegenüber dem Antragsteller kann die Bearbeitungsfrist um weitere sechs Wochen verlängert werden. Nach Ablauf der jeweiligen Frist gilt die Genehmigung als erteilt. Es gibt bereits Zusammenschlüsse von Betroffenen der Zweckentfremdungsverbotsregelungen. Diese können bei der IHK erfragt werden.“
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