Sebastian H., Zehlendorf: Ich bin Eigentümer eines Grundstücks mit Einfamilienhaus. Das Haus ist mit Garten vermietet. In der vorderen Ecke meines Grundstücks zur Straße hin stehen zwei Fichten, die sich sehr stark zum Nachbargrundstück neigen. Beim letzten Sturm sind anscheinend schon Äste abgebrochen und auf das Nachbargrundstück gefallen. Unter welchen Umständen darf ich die Bäume fällen lassen?
Wenn die beiden Fichten nicht mehr standsicher sind und eine Gefahr für Leib, Leben und Eigentum des jeweiligen Grundstückseigentümers oder anderer Grundstücksnutzer darstellen, besteht ein berechtigtes Interesse an der Fällung der Bäume. Fichten stehen nicht unter dem besonderen Schutz der Berliner Baumschutzverordnung.
Mit Grünflächenamt abstimmen
Diese besagt in §2, welche Bäume geschützt sind. Das sind alle Laubbäume, die Nadelgehölzart Waldkiefer sowie die Obstbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel ab einem bestimmten Stammumfang.
Es sollte dennoch mit dem zuständigen Grünflächenamt abgestimmt werden, ob es zur Fällung der Bäume einer Genehmigung bedarf, damit etwaige spätere Auseinandersetzungen mit der Behörde von Anfang an vermieden werden.
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