Walter E., Lichterfelde: Wir haben eine Eigentumswohnung in einer Wohnanlage und bis auf das Treppenhaus nur Außenwände. An zwei Seiten ist starker Pilzbefall. Ein Gutachter empfahl umfangreiche Arbeiten an Putz, Tapeten und Wänden und schlug vor, dass die Bewohner während dieser Zeit ausziehen. Die ausführende Firma teilte uns mit, wir sollten lediglich die betroffenen Wände freiräumen und die Möbel auf die andere Seite der Räume stellen. Das fachgerechte Abdecken gehöre zu ihren Leistungen. Der Anblick nach unserer Rückkehr war entsetzlich. Alles, auch in den Zimmern in denen nicht gearbeitet wurde (WC und Küche), war grau, die Böden völlig eingestaubt. Inwieweit die technischen Geräte, die auf dem Schrank deponiert waren, Schaden genommen haben, muss ich prüfen. Wir haben fünf Tage mit der Reinigung von Böden, Möbeln, Büchern, CDs et cetera verbracht. An wen kann ich diese Reklamation senden und eventuell Forderungen stellen?

Carsten Brückner, Chef von „Haus und Grund“, erklärt: Ihre Reklamationen sollten zunächst gegenüber der Wohnungseigentumsverwaltung geltend gemacht werden. Mit der Verwaltung ist dann abzusprechen, inwieweit die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch die Verwaltung, Ihre Ansprüche weiterverfolgt. Schließlich sind die Arbeiten im Auftrag der Gemeinschaft durchgeführt worden. Ansprüche wegen schlechter Erfüllung des erteilten Auftrages stehen dem Auftraggeber zu und müssen von diesem geltend gemacht werden.

Abstimmung mit der Hausverwaltung

Daneben kommen aber auch eigene Ansprüche in Ihrer Person gegen den Schadensverursacher infrage. Hierbei ist gegebenenfalls zu klären, ob das fehlerhafte Verhalten der Firma als sogenannter Erfüllungsgehilfe bei der Ausführung der notwendigen Arbeiten durch beziehungsweise im Auftrage der Gemeinschaft auch dieser zuzuordnen ist. Hier sollten jedoch eventuelle Ansprüche zunächst mit der Hausverwaltung abgestimmt werden. Im Zweifel sind die Ansprüche zunächst gegenüber der Firma auch von Ihnen anzumelden, damit die Firma die Gelegenheit erhält, ihre eigene Haftpflichtversicherung in Kenntnis zu setzen.

Schließlich ist davon auszugehen, dass die Wiederherstellung eines sauberen und damit ordnungsgemäßen Zustandes Ihrer Wohnung Bestandteil der von der Gemeinschaft durchgeführten baulichen Maßnahmen ist und deswegen von dieser übernommen werden sollte.

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