Michael W., Berlin: Ich wohne in einer Doppelhaushälfte. Das Wohneigentum ist verbunden mit Miteigentum am Grundstück zu je 50 Prozent zu gleichen Rechten. Die Gebäude sind im Sondereigentum, aber wie steht es mit großen Bäumen, sind diese Gemeinschaftseigentum oder benötigt man zur Fällung oder Beschneidung die Einwilligung des anderen Eigentümers? Des Weiteren ist laut Teilungserklärung jeder Eigentümer verpflichtet, die Räume und Bestandteile in seinem Sondereigentum instand zu halten. Kann ich nach 30 Jahren einen Anstrich der Holzteile und Verkleidungen verlangen?
Carsten Brückner: Nach Ihrer Beschreibung stehen lediglich die Gebäude auf dem Grundstück im Sondereigentum. Die übrigen Grundstücksflächen sind danach Gemeinschaftseigentum. Da Reinigungsarbeiten und Gartenpflege zur Erhaltung und Wiederherstellung des Gemeinschaftseigentums dienen, stellt die Gartenpflege ordnungsmäßige Instandhaltung und -setzung dar.
Beschneiden gehört zur Gartenpflege
Das Beschneiden der Bäume (und anderer Pflanzen) zählt zur Gartenpflege. Die Fällung von großen Bäumen bedarf grundsätzlich der Einwilligung der Eigentümergemeinschaft, da sie das Erscheinungsbild der Eigentumsanlage prägen wird.
Eine Fällung solcher Bäume kann dann eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung darstellen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Baumwurzeln Schäden am Gemeinschaftseigentum verursachen. Vor einer Fällung sind zudem unbedingt auch die Regelungen der Berliner Baumschutzverordnung zu beachten.
Notwendiger Schutz von Teilen kann eingefordert werden
Das Streichen von Holzteilen und Verkleidungen dient dem Schutz der Bauteile und dem Erhalt ihres Zustandes. Wenn eine Verschlechterung der Bauteile bei Auslassen von Streicharbeiten nicht zu befürchten ist, wird man den Anstrich nicht verlangen können, da dieser dann nicht zwingend notwendig ist. Nur, wenn die Maßnahme erforderlich ist, um den Schutz der Teile zu ermöglichen, kann man diese vom verpflichteten Wohnungseigentümer verlangen.
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