Dieter R., Biesdorf: Vor rund 40 Jahren bauten Ansiedler die gemeinsame Wasserleitung (72 Einzelanschlüsse) in der damaligen Kleingartenanlage „Neues Leben“ in Biesdorf . Heute stehen auf den Grundstücken 72 Eigenheime. An der Wasserversorgung hat sich nichts geändert. Die Eigenheimbesitzer melden den Einzelverbrauch an einen Verantwortlichen, dieser kassiert und rechnet dann den Gesamtverbrauch mit den Wasserbetrieben ab. Meine Wasserleitung geht quer durch das Grundstück meines neuen Nachbarn, der dort bauen möchte. Er meint, dass wir für die Verlegung der Leitung verantwortlich sind. Bauexperten sehen keine Gefahr, sollte das Haus auf der Leitung stehen. Keiner von uns weiß, wo die Leitung genau liegt. Von den Vorbesitzern haben wir schriftlich ein lebenslanges Leitungsrecht erhalten. Was gilt nun?
Carsten Brückner: In sehr vielen Fällen wird bei der Einrichtung eines Wegerechts oder eines Leitungsrechts auf fremden Grund und Boden genau beschrieben, wo auf dem fremden Grundstück zu Gunsten des Berechtigten das Recht gegeben sein soll.
Leitungsrecht darf Nutzung nicht im Wege stehen
Aus der Vereinbarung oder der Eintragung im Grundbuch lässt sich dann entnehmen, an welcher Stelle das belastete Grundstück in Anspruch genommen werden kann. Die Einrichtung erfolgt dann meistens am Rand des Grundstücks, da dort die Belastung für das sogenannte dienende Grundstück so gering wie möglich gehalten ist. Die Einrichtung des Leitungsrechts darf der Nutzung des belasteten Grundstücks nicht im Wege stehen.
Kollidiert die Einrichtung des Leitungsrechts mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstücks, ist die Leitung zu verlegen, wenn dies dem Leitungsberechtigten zumutbar ist. Nach Ihrer Beschreibung dürfte es selbst nach Auskunft von Bauexperten kein Problem sein, dort zu bauen, wo die Wasserleitung verläuft.
Bei Kollision der Rechte Nutzung ermöglichen
Sollte es dennoch zu einer Kollision des Leitungsrechts mit dem Bauvorhaben des Grundstückseigentümers kommen, und ist das Leitungsrecht nicht exakt dort zugestanden, wo die Leitung verläuft, ist davon auszugehen, dass Sie die Leitung auf Ihre Kosten verlegen müssen, um dem Eigentümer die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks zu ermöglichen.
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