E. M., Friedrichshagen: 2014 wurde unser Nachbargrundstück verkauft. Mit dem ehemaligen Pächter hatten wir uns darauf geeinigt, auf einen Zaun zur Grundstücksbegrenzung zu verzichten. Stattdessen gab es eine Hecke, an der Grenze steht eine Pumpe, die wir gemeinsam nutzten. Mit dem Verkauf ist diese Benutzung durch den neuen Besitzer erloschen. Nun wurde unser Grundstück durch Wildschweine, die über sein Grundstück kamen, stark verwüstet. Der neue Eigentümer reagierte nicht auf unsere Anrufe. Wir schickten ein Einschreiben und baten ihn, einen Zaun zu setzen. Der Zaun ist, wenn man vor dem Grundstück steht, auf der rechten Seite. Was können wir tun, damit der Nachbar reagiert?

Carsten Brückner: Sie haben mit dem ehemaligen Pächter als damaligen Verfügungsberechtigten eine Vereinbarung betreffend die Gestaltung der Grundstückseinfriedung getroffen. Mit Wegzug des Pächters und Beendigung des Pachtverhältnisses dürfte diese Vereinbarung geendet haben.

Die Pflicht zur Einfriedung richtet sich nach dem Berliner Nachbarrechtsgesetz. Hiernach kann jeder Grundstückseigentümer von dem Nachbarn die Einfriedung unter anderem dann verlangen, wenn die Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße liegen. Dann muss jeder Eigentümer an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück die Einfriedung herstellen.

Dem Nachbarn eine Frist setzen

Sie haben mithin gegenüber Ihrem Nachbarn einen Anspruch auf eine Einfriedung der Grundstücksgrenze. Dem Nachbarn sollte eine angemessene Frist gesetzt werden, um ihm Gelegenheit zu geben, dem ordnungsgemäß nachzukommen.

Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, können Sie Ihren Anspruch gerichtlich geltend machen und auf diesem Wege die Einfriedung erzwingen. Möglich ist vielleicht auch eine Absprache mit dem neuen Nachbarn, dass Sie die Einfriedung durchführen, der Nachbar aber für die Kosten und für die weitere laufende Instandhaltung aufkommt. Eine außergerichtliche Vereinbarung der Nachbarn ist immer besser als ein Urteil.

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