Gunter S., Lankwitz: Die Frage betrifft mein Grundstück. Seit über 20 Jahren wächst auf einem Nachbargrundstück in einem Abstand von etwa 0,50 Meter vom Zaun eine Thuja-Hecke. In den letzten 20 Jahren wurde die Hecke vom jeweiligen Besitzer regelmäßig auch auf meiner Grundstücksseite zurückgeschnitten. Der derzeitige Besitzer tut dies leider nicht. Inzwischen hängen bereits lange Äste durch den Maschendrahtzaun auf mein Grundstück. Ist der Nachbar verpflichtet, auf meinen Wunsch hin, den Durchwuchs zu entfernen?

Carsten Brückner: Bei der nahe der Grundstücksgrenze stehenden Hecke sind zwei Dinge zu unterscheiden: die Höhe der Pflanzen und die Ausbreitung der Pflanzen auf Ihr Grundstück.

Nach dem Berliner Nachbarrechtsgesetz dürfen Hecken, die lediglich einen Abstand von 50 Zentimetern zur Grundstücksgrenze haben, eine Höhe von zwei Metern nicht überschreiten. Wird die Hecke höher, haben Sie einen Anspruch auf Rückschnitt beziehungsweise sogar Beseitigung der Hecke.

Der Überwuchs von Wurzeln und Ästen ist nicht im Berliner Recht, sondern im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) deutschlandweit einheitlich geregelt. Wenn Äste oder Wurzeln, die auf Ihr Grundstück herüberwachsen, eine erhebliche Beeinträchtigung der Benutzung Ihres Grundstücks nach sich zieht, dann ist dem Nachbarn zur Beseitigung (Rückschnitt) eine angemessene Frist zu setzen. Wird Ihr Nachbar innerhalb der Frist nicht tätig, sind Sie berechtigt, den Rückschnitt selber vorzunehmen und vom Nachbarn die Erstattung etwaiger Kosten zu verlangen.

Vorliegend dürfte noch hinzukommen, dass der Zaun in Mitleidenschaft gezogen wird; negative Einwirkungen auf Ihr Eigentum müssen Sie nicht dulden. Dagegen steht Ihnen der allgemeine Abwehr- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB zur Verfügung. Im Nachbarrechtsverhältnis sollte eine gerichtliche Auseinandersetzung aber immer das letzte Mittel sein, weil dann das Verhältnis sicherlich getrübt ist.

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