Rosemarie T., Mitte: Auf dem Grundstück meines Nachbarn stehen sechs etwa 16 Meter hohe Robinien, einige bis an meine Grundstücksgrenze. Die Bäume neigen sich in Richtung meines Wohngebäudes. Bei Besichtigung vor Ort stellte die Untere Naturschutzbehörde fest, dass die Verkehrssicherheit erheblich eingeschränkt ist. Deren Vitalität ist durch viel Totholz, Astausbrüche, Misteln, Ameisenbefall am Stammfuß mit Fäule und Spechtlöcher eingeschränkt. Aus Sicht des Gutachters sollten die Robinien gefällt oder bis auf drei Meter eingekürzt werden. Da die Bäume als Gruppe gewachsen sind, ist eine Einzelfällung nicht empfehlenswert. Die Gefahr des Ab- oder Umbrechens der verbleibenden Bäume würde sich dadurch erhöhen. Im Dezember ließ der Nachbar jedoch nur eine der sechs Robinien abtragen. Im Holzstapel war eine Kernfäule erkennbar. Danach gehe ich davon aus, dass auch die anderen Robinien nicht mehr sicher sind. Was kann ich tun, um größeren Schaden und die Gefahr eines Sturzes der Robinien auf meinen Bungalow abzuwenden?
Carsten Brückner: Wenn sich von dem benachbarten Grundstück Gefahren für Ihr Eigentum abzeichnen, können Sie gegen die hierfür verantwortliche Person Abwehransprüche geltend machen.
Der § 1004 BGB gibt der Grundstückseigentümerin ein umfassendes Abwehrrecht gegenüber allen Beeinträchtigungen des Eigentums. Es ist anerkannt, dass die Eigentümerin nicht darauf verwiesen werden kann, zunächst den Schadenseintritt abzuwarten, um dann etwaige Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Wenn sich nachweisbar der Schadenseintritt abzeichnet oder dieser unmittelbar bevorsteht, haben Sie auch die Möglichkeit, zum Zwecke der Vorbeugung die Ihnen zustehenden Ansprüche gegen einen Schaden durchzusetzen.
Mangelnde Standsicherheit zweifelsfrei nachweisen
In Ihrem Fall müssten sie zweifelsfrei nachweisen können, dass die Bäume erkrankt und daher nicht mehr standsicher sind. Gelingt Ihnen dieser Nachweis, können Sie den Nachbarn auf alle erforderlichen Handlungen in Anspruch nehmen, die verhindern, dass auf Ihrem Grundstück ein Schaden eintritt.
Hierbei bleibt es dem Nachbarn überlassen, dasjenige Mittel auszuwählen, das den Erfolg herbeiführt. Es bleibt also dem Nachbarn überlassen, ob er die Bäume vollumfänglich beseitigt oder lediglich – wie von Ihnen beschrieben – auf drei Meter einkürzt. Wenn der Nachbar nicht auf Ihr außergerichtliches Verlangen reagiert, bleibt Ihnen für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche lediglich der Gerichtsweg.
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