Edith R., Zehlendorf: Seit fünf Jahren bin ich Wohnungseigentümerin in einer Wohnanlage mit 21 Wohnungen. In der Anlage befinden sich ein großer Parkplatz und drei Garagen. Als ich die Wohnung kaufte, wurde mir gesagt, dass drei Wohnungseigentümer die Garagen „haben“. Ich ging davon aus, dass dies Sondereigentum wäre. Inzwischen erfuhr ich, dass die Garagen Gemeinschaftseigentum sind, zwei Garagen seit Bezugsbeginn in „Besitz“ der Eigentümer sind und dass es keine weiteren Vereinbarungen dazu gibt. Es hat bis dahin offenbar auch keinen interessiert. Mich interessiert es aber durchaus, da zwei der Garagen seit fast 40 Jahren fest belegt sind, und die dritte erst 2013 den Mieter gewechselt hat. Ich schlug vor, die Garagen den Wohnungseigentümern als Sondereigentum zu verkaufen, da sie niemals als Gemeinschaftseigentum verhandelt werden. Das war den anderen Eigentümern zu kompliziert. Ich bin damit nicht zufrieden. Andere Eigentümer können die Garagen nicht nutzen, müssen aber zahlen, wenn dort etwas kaputt geht. Muss ich das hinnehmen?
Carsten Brückner: Nach Ihrer Beschreibung stehen die Garagen im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer.
Der Umstand, dass bestimmte Eigentümer die Garagen über Jahrzehnte gegen Entgelt genutzt haben, führt nicht dazu, dass die Garagen in das (Sonder-) Eigentum dieser Nutzer übergegangen ist. Die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft trifft daher die Pflicht zur Erhaltung der Garagen (Instandhaltung und Instandsetzung).
Gemeinschaft kann Verantwortung auch abgeben
Wenn die Eigentümer die finanzielle Verantwortung abgeben wollen, kann entweder eine Veräußerung der Garagen oder die Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts mit einer entsprechenden Kostentragung durch die Sondernutzungsberechtigten in Betracht gezogen werden. Kommt hierüber aber keine Einigung zustande, verbleibt die Pflicht zur Erhaltung der Garagen und die damit verbundene Pflicht zur Kostentragung bei allen Wohnungseigentümern.
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