Jürgen Dietze, Lichtenrade: Ich bin Eigentümer einer Maisonettewohnung in einem Vierfamilienhaus. Im Erdgeschoss befinden sich unsere Wohnräume und im Keller unsere Wirtschaftsräume. Wir haben zwei Wohnungseingangstüren, eine im Erdgeschoss und eine im Souterrain. Vor der unteren Wohnungstür befindet sich noch eine Eisentür, weil sich beim Bau 1985 im Raum gegenüber eine zentrale Ölheizung befand. Da Wohnungseingangstüren zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören, möchte ich gern wissen: Was gilt nun als Wohnungseingangstür, die Eisentür, die Holztür oder beide? Nach einem Regenwassereintritt durch die geschlossene Eisentür wurde die innere Holzeingangstür so stark beschädigt, dass sie ausgetauscht werden musste. Wer trägt die Kosten?
Carsten Brückner: Zutreffend weisen Sie darauf hin, dass die Wohnungsabschlusstür im Gemeinschaftseigentum steht. Das trifft in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt jedenfalls auf die Eisentür zu. Ob die (innere) Holztür dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen ist, dürfte davon abhängig sein, ob bei der erstmaligen Herstellung des Wohnungseingangsbereichs bereits beide Türen (Eisen und Holz) eingebaut worden sind. Da es an eindeutigen Aussagen in Literatur und Rechtsprechung fehlt, kann auf die Stellungnahmen zu Doppelfenstern zurückgegriffen werden. Hier wird argumentiert, dass bei echten Doppelfenstern mit trennbarem Rahmen die Zuordnung zum Sondereigentum zulässig sein soll.
Das innere Fenster mit eigenem Rahmen steht daher zunächst im Gemeinschaftseigentum und kann durch eine entsprechende Vereinbarung in das Sondereigentum überführt werden. War die Holztür bereits bei der Errichtung des Gebäudes vorhanden und ist die Eisentür aufgrund bautechnischer Umstände (gegebenenfalls später) hinzugefügt worden, stellt diese Gemeinschaftseigentum dar.
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