Elke V., Berlin: Im August habe ich meinen Nachbarn gebeten, Äste zu kürzen, die etwa vier Meter über meine Auffahrt herüberragen. Der ständig anfallende Schmutz, wie Vogeldreck, Kien, Tannennadeln und Äste, beeinträchtigt meine Lauf- und Fahrfläche das ganze Jahr über. Verhandlungsbereit schien mir der Nachbar nicht. Ich räumte ihm eine Frist von 14 Tagen ein. Was kann ich tun, wenn er weiter nicht reagiert?

Carsten Brückner: Der § 910 BGB gibt einem Grundstückseigentümer das Recht, über die Grundstücksgrenze hängende Äste abzuschneiden und zu behalten, nachdem dem Grundstücksnachbarn eine Frist zu Beseitigung der Äste gesetzt worden ist. Das Recht setzt auch voraus, dass die Zweige die Benutzung des eigenen Grundstücks beinträchtigen.

Die Rechtsprechung hat sich bislang nicht höchstrichterlich dazu geäußert, ob dieses Recht ausschließlich der als Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Person zustehen soll, oder auch anderen im Grundbuch als Inhaber anderer Rechte (wie das Wegerecht) eingetragenen Personen. In der Literatur wird das überwiegend bejaht.

Allerdings dürften die von Ihnen beschriebenen Auswirkungen des Astüberhangs nicht ausreichend sein, um eine „Beeinträchtigung“ im Sinne des § 910 BGB anzunehmen. Die Auswirkungen müssen erheblich sein und dürfen sich nicht nur in Laub- und Nadelfall, Verschattung, Vogelkot und so weiter erschöpfen. Solche Auswirkungen sind als Naturgegebenheiten hinzunehmen. Erst dann, wenn Rechtsgüter wie Leib, Leben oder Eigentum gefährdet sind, ist der Rückschnitt der Äste gerechtfertigt.

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