Peter M., Spandau: Ich bin Mieter einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft. Am 03.06.2015 wurde mir mitgeteilt, dass sich zum 01.07.2015 meine Grundmiete um 15 Prozent erhöht. Ich habe das nicht akzeptiert und zahle die erhöhte Miete ab dem 01.10.2015. Nun werde ich regelmäßig gemahnt, den Differenzbetrag zu begleichen. War die Gesellschaft berechtigt, innerhalb so kurzer Zeit die Grundmiete zu erhöhen?
Reiner Wild, Chef des Berliner Mietervereins: Aus Ihrer Anfrage geht nicht hervor, um welche Art von Wohnungsbau es sich handelt, also ob es freifinanzierter oder sozialer Wohnungsbau ist. Ich vermute, dass es sich – wie überwiegend – um freifinanzierten Wohnungsbau handelt. Dann schulden Sie eine erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsschreibens.
Voraussetzung ist allerdings, dass Sie dem Mieterhöhungsverlangen überhaupt zustimmen. Das scheint hier der Fall zu sein. Der Beginn des dritten Kalendermonats würde konkret bedeuten, dass Sie ab 1. September die erhöhte Miete schulden und deshalb die Wohnungsbaugesellschaft dem Grunde nach zu Recht mahnt.
Erhöhungen in zweifacher Hinsicht gekappt
Ob allerdings der angemahnte Mietbetrag richtig ist, kann mangels hinreichender Informationen nicht beantwortet werden. Mieterhöhungen im freifinanzierten Wohnungsbau sind in zweifacher Weise gekappt. Zum einen darf die Miete um nicht mehr als 15 Prozent in drei Jahren steigen.
Mieterhöhungen wegen gestiegener Betriebskosten und wegen Modernisierung sind davon ausgenommen. Des Weiteren darf die Miete, selbst wenn die 15 Prozent nicht ausgeschöpft sind, die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten. Hierfür steht der Mietspiegel als Kontrolle zur Verfügung.
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