Bernd K., Marienfelde: Unser Vermieter, die Degewo, fordert eine Mieterhöhung von 92,56 Euro nach einer Modernisierung. Dadurch liegt die Kaltmiete über 30 Prozent über unserem Nettoeinkommen. Wir haben Einspruch erhoben, eine Härteprüfung lehnte die Degewo jedoch ab, weil unsere Wohnung die dafür vorgegebene Wohnflächenobergrenze für zwei Personen (60 Quadratmeter) um 14,65 Quadratmeter überschreitet. Ist damit das geltende Recht „Wer in einer Wohnung der städtischen Wohnungsvermieter lebt, für den gilt eine Härtefallklausel von 30 Prozent des Nettoeinkommens, die die Miete nicht überschreiten sollte“ außer Kraft gesetzt? Wir wohnen seit 1971 dort und sind 71 Jahre alt.
Reiner Wild, Vorsitzender des Mietervereins Berlin, erklärt die Rechtslage: Im Dezember 2014 haben die Senatsverwaltungen für Finanzen sowie Stadtentwicklung und Umwelt das sogenannte Mietenbündnis mit den sechs städtischen Wohnungsunternehmen, unter ihnen die Degewo, fortgeschrieben. Danach soll die Mieterhöhung bei Modernisierung über die mietrechtlichen Vorschriften hinaus in dreifacher Art gekappt werden.
Drei Kappungsarten bei den Mieterhöhungen
Zunächst darf der Vermieter die Miete „nur“ um neun Prozent (statt 11 Prozent) der Modernisierungsinvestitionskosten erhöhen. Zudem darf die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich der erzielten Betriebskosteneinsparung (Heizkosten) nicht überschreiten. Weiterhin soll für Haushalte in den Einkommensgrenzen des Berliner Wohnberechtigungsscheines die Nettokaltmietenbelastung nach Modernisierung nicht mehr als 30 Prozent des Haushaltnettoeinkommens (Härtefall) betragen.
Allerdings ist die Kappung aus Härtegründen an bestimmte Wohnflächenobergrenzen gebunden, in diesem Fall für zwei Personen auf 60 Quadratmeter Wohnfläche. Ihre Wohnung ist aber mit 74,65 Quadratmetern deutlicher größer.
Überschreitung der Wohnungsgrößen nur in Ausnahmefällen
Eine Ausnahmeregelung für besondere Lebensumstände erlaubt eine Überschreitung der Wohnflächenobergrenze um 20 Prozent. Aber auch diese Grenze würde noch um 2,65 Quadratmeter überschritten. Zudem liegen vermutlich die besonderen Lebensumstände nicht vor. Alter und Wohndauer sind nicht maßgeblich.
Nach den „Bündnisregeln“ hat sich die Degewo offenbar korrekt verhalten. Einen Rechtsanspruch auf Erfüllung der Auflagen des Senats an die Degewo haben die Mieter allerdings ohnehin nicht. Das hat sich auch mit dem seit 1.1.2016 geltenden Wohnraumversorgungsgesetz nicht geändert, mit dem die „Bündnisregelungen“ in eine gesetzliche Verpflichtung an die städtischen Wohnungsunternehmen mittels Sollvorschrift gefasst wurden.
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