Dieter u. Karin K., Mitte: Wir wohnen seit 1993 in einer Erdgeschosswohnung. Den Aufzug können wir in keinem Fall nutzen, da weder der Dachboden noch der Keller auf diese Weise zu erreichen sind. Seit dieser Zeit zahlen wir auch keine Umlage. In den Erläuterungen zu der Betriebskostenabrechnung war stets geschrieben, dass die Wohnungen im Erdgeschoss ausgenommen sind. Die Betriebskostenabrechnung für 2014 enthält plötzlich Umlagekosten für den Aufzug. Auf unsere Anfrage reagierte die Hausverwaltung mit Bezug auf das Urteil des BGH von 2006, nach dem die Umlage zumutbar wäre. Diese Auffassung ist für uns nicht nachvollziehbar, zumal wir damit die Betriebskosten der übrigen Mieter, die den Aufzug nutzen, subventionieren. Nach unserer Recherche soll der BGH im Jahre 2008 entschieden haben, dass die Grenze der Zumutbarkeit überschritten wird, wenn der Aufzug für den Mieter überhaupt nicht nutzbar ist.

Reiner Wild, Vorsitzender des Mietervereins Berlin, beantwortet die Frage: Grundsätzlich ist bei der Frage, ob Betriebskosten für den Aufzug auch von den Mietern getragen werden müssen, die diesen zum Erreichen Ihrer Wohnung nicht benutzen können, auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) abzustellen. Aber es ist auch zu prüfen, was der Parteiwille war. Ob dazu also im Mietvertrag oder auf andere Weise eine Vereinbarung von Vermieter und Mieter getroffen wurde.

Wer im Seitenflügel wohnt, wird im Vorderhaus nicht beteiligt

Der BGH hält die Abwälzung von Aufzugsbetriebskosten dann für unbillig, wenn zum Beispiel der Mieter in einem Seitenflügel wohnt, ein Aufzug sich aber nur im Vorderhaus befindet. Im Gegensatz dazu hält der BGH jedoch die Abwälzung für Erdgeschossmieter für billig, Und zwar unabhängig davon, ob sich im Dachgeschoss Gemeinschaftsräume befinden.

Im Grundsatz könnte die hier betroffene Familie also mit den Betriebskosten belastet werden. Es stellt sich nur noch die Frage, ob der Zusatz in bisherigen Betriebskostenabrechnungen als eine grundsätzlich zu geltende Vereinbarung zu verstehen ist. Das muss aber wohl verneint werden, es sei denn im Mietvertrag sind die Betriebskosten für den Aufzug explizit ausgespart.

Ohne konkrete Kenntnis der Formulierung ist daher zu vermuten, dass sich der Umlagemodus ohne die Erdgeschosswohnungen nur auf die jeweilige Betriebskostenabrechnung bezieht.

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