Irene W., Steglitz: Ich wohne in einer Altbauwohnung, in der zunehmend kleinere Reparaturen anfallen. Der Wasserhahn an der Badewanne tropft und die Jalousien klemmen an einem Fenster. Ein anderes Fenster schließt nicht mehr richtig und muss von einem Fachmann nachgezogen werden. Als ich meinen Vermieter darum bat, die Mängel zu beheben, sagte er mir, dass das alles Bagatellschäden seien, die ich als Mieterin selbst beheben müsse. Stimmt das? Muss ich die Reparaturen dann wirklich allein bezahlen oder nur anteilig? Und bis zu welchen Kosten gilt ein Mangel als Bagatellschaden?
Reiner Wild, Chef des Berliner Mietervereins, erklärt: Die laufende Instandhaltung einer Wohnung obliegt grundsätzlich dem Vermieter. Diese Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht kann der Vermieter nur teilweise auf den Mieter durch eine Klausel im Mietvertrag abwälzen. Viele dieser „Kleinreparaturklauseln“ sind aber unwirksam, mit der Folge, dass der Mieter für diese Reparaturen nicht zahlen muss. Für die Prüfung der Mietvertragsklausel sollten Sie eine Beratung aufsuchen.
Grenzen der Überwälzung sind klar geregelt
Der Bundesgerichtshof hat Grenzen der Überwälzung von Kleinreparaturen auf den Mieter benannt. Es muss sich bei den Bagatellschäden tatsächlich um Kleinigkeiten handeln. Die Rechtsprechung sieht als einen Gesamtkostenbetrag pro Maßnahme 75 bis 100 Euro als angemessen an. In der Mietvertragsklausel muss auch eine Höchstgrenze benannt sein, für den Fall, dass sich Bagatellschäden häufen, zum Beispiel auf das ganze Jahr bezogen. Die Kleinreparaturen müssen sich auch auf den Teil der Wohnung beziehen, auf den der Mieter einen direkten und häufigen Zugriff hat. Der Bundesgerichtshof hat aber auch entschieden, dass der Mieter nur zur Zahlung der Kleinreparaturen verpflichtet werden kann, nicht zur Ausführung der Arbeiten selbst.
Bei den konkret von Ihnen genannten Mängeln wird man nur beim tropfenden Wasserhahn von einem Bagatellschaden sprechen können. Die Beseitigung der anderen Mängel wird mit ziemlicher Sicherheit schon finanziell nicht als Bagatelle zu werten sein. Beim tropfenden Wasserhahn kann es sinnvoller sein, zunächst selbst einen neuen Perlator zu besorgen, der mit rund fünf Euro zu Buche schlägt. Lässt der Vermieter nämlich einen Handwerker kommen und der Schaden bleibt unter 100 Euro, hat man unter der Voraussetzung einer wirksamen Kleinreparaturklausel am Ende mehr Kosten zu tragen.
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