Brigitta S. Steglitz: Am 31. März 2015 bin ich aus meiner Wohnung ausgezogen und am 30.3. wurde sie von Hausverwaltung und der Vermieterin abgenommen. Mir wurde zugesagt, dass die Heizkostenverteiler noch abgelesen würden. Leider ist das nicht geschehen. Aus der Betriebskostenabrechnung 2014 habe ich ein Guthaben von 333,74 Euro. Davon wurden mir auf mein Drängen 150 Euro überwiesen. Der Rest wird als Sicherheit für die Betriebskosten 2015 einbehalten, da mit einer Nachzahlung zu rechnen ist. Ich habe bereits 810 Euro Heiz- und Betriebskosten für die drei Monate bezahlt, die Abrechnung wird erst im Herbst 2016 erstellt. Ist der Einbehalt erlaubt? Und wie soll dann geschätzt werden ohne eine Vergleichsmöglichkeit? Die Hausverwaltung kann mein Heizverhalten doch nicht einschätzen.

Reiner Wild: Es ist nicht zulässig, dass der Vermieter aus dem Guthaben der Betriebskostenabrechnung 2014 einen Teil einbehält. Binnen 30 Tagen nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung 2014 haben Sie den Anspruch auf Auszahlung der vollständigen Summe von 333,74 Euro. Der Vermieter kann unter Fristsetzung zur Restzahlung aufgefordert werden. Einbehalten kann der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses lediglich die Kaution oder einen Teil davon. Von einer Kaution war aber bei Ihnen nicht die Rede.

Heizkosten-Abrechnung erfolgt über Gradtagszahlen

Hat der Vermieter bei Auszug die Heizkostenerfassungsgeräte nicht ablesen lassen, so ist zunächst ein Blick in den Mietvertrag erforderlich. Möglicherweise ist für die Ablesung bei Nutzerwechsel eine besondere Form vereinbart. In der Regel ist dies aber nicht der Fall. Dann muss die Abrechnung des Teilabrechnungszeitraumes 2015 über die sogenannten Gradtagszahlen für den verbrauchsabhängigen Anteil erfolgen. Gradtagszahlen sind langjährige Erfahrungswerte des Monatsverbrauchs im Verhältnis zum Jahresgesamtverbrauch. Der verbrauchsunabhängige Anteil kann nach Zeit ermittelt werden. Eine Schätzung ist nur erlaubt, wenn die Ablesegeräte defekt sind.

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