Peter F., Lichterfelde: Ich bin Mieter einer Eigentumswohnung in einem sanierten Altbau. Die beiden ehemals vorhandenen Dachgeschosswohnungen wurden 2013 zu einer Wohnung mit neuem Grundriss umgebaut. Dabei wurden auch die Heizkörper samt Zuleitungen erneuert sowie die zwei Bäder. Leider hat man bei den Heizkörpern die Verteiler vergessen und bei den Fußbodenheizungen in den Bädern ebenfalls keine Messgeräte angebracht. In beiden Fällen bestimmt die Heizkostenverordnung, dass der Mieter von seinem Heizkostenanteil 15 Prozent abziehen darf, wenn der Vermieter oder ein anderer Eigentümer im Haus nicht verbrauchsabhängig abrechnet. Da hier mein Vermieter nicht Eigentümer ist, stellt sich für mich die Frage, wer aus der WEG den 15-prozentigen Abzug tragen muss.

Reiner Wild: Bevor Ihr Fall rechtlich bewertet werden kann, muss geklärt werden, ob die Fußbodenheizung der neu geschaffenen Dachgeschosswohnung Bestandteil des Heizkreislaufes des restlichen Hauses ist. Für die Beantwortung Ihrer Frage gehe ich davon aus, dass es sich um einen Kreislauf handelt und bei der Fußbodenheizung aus der neu geschaffenen Wohnung der Verbrauch grundsätzlich erfassbar ist.

Heizkostenverordnung erlaubt Schätzungen nur in besonderen Fällen

Die verbrauchsabhängige Abrechnung gilt nach § 3 der Heizkostenverordnung auch in Gebäuden mit Wohnungseigentum. Wenn der Wärmeverbrauch der Dachgeschosswohnung nicht erfasst wird, darf die Heizkostenabrechnung im vorliegenden Fall für das Dachgeschoss auch keine Schätzung des Verbrauchs beinhalten. Denn die Heizkostenverordnung erlaubt Schätzungen nur in besonderen Fällen, die hier nicht vorliegen.

Auch der rechtlich vorgesehene Schätzungsmaßstab kann hier nicht greifen. Die Abrechnung nur einer einzelnen Wohnung ausschließlich nach Quadratmetern und der Rest unter Berücksichtigung des Verbrauchs ist nicht möglich.

Im Ergebnis müsste hier also die gesamte Heizkostenabrechnung nach Quadratmetern erfolgen und der Mieter hätte ein Kürzungsrecht von 15 Prozent gegenüber seinem Vermieter. Das Kürzungsrecht ist gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nur für den selbstnutzenden Eigentümer ausgeschlossen.

Allerdings muss eine auf Quadratmeterbasis erfolgte Korrektur der Heizkostenabrechnung auch unter Berücksichtigung des 15-prozentigen Kürzungsrechts gerade für den Energie sparenden Mieter wirtschaftlich nicht vorteilhafter sein, darauf muss verwiesen werden.

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