Ratgeber

Miete - Darf ich die Zahlungen der Betriebskosten kürzen?

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Seit 2010 wurde keine Betriebskostenabrechnung erstellt. Ist es möglich, gezielt einen Teil der Betriebskosten-Zahlung zu kürzen?

Annegret H. aus Friedrichshagen fragt: 2010 bin ich hier eingezogen und habe bis heute, trotz mehrfacher Aufforderungen, keine Betriebskostenabrechnung erhalten. 2013 wurde durch einen Wohnungsbrand das Haus schwer beschädigt und bis dato nicht wieder hergestellt. Inzwischen wurde es verkauft und die Mietzahlungen laufen über eine Verwaltung, die sich wegen unübersichtlicher Unterlagen bis heute auch nicht in der Lage sah, die Betriebskosten festzustellen. Gartenpflege fällt überhaupt nicht mehr an. Ist es möglich, gezielt einen Teil der Betriebskosten-Zahlung zu kürzen?

Reiner Wild (Vorsitzender des Mietervereins Berlin) antwortet: Rechnet der Vermieter über Betriebskosten nicht ab, obwohl er dazu gesetzlich und/oder mietvertraglich verpflichtet ist, besteht grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters für die vollen Betriebskostenvorschüsse im laufenden Abrechnungszeitraum – also nicht rückwirkend. Soweit Betriebskosten neben der Nettokaltmiete erhoben werden, muss binnen zwölf Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums abgerechnet werden.

Etwas anderes gilt nur, wenn eine verzögerte Abrechnung nicht durch den Vermieter zu vertreten ist. Da aber diese Begründung für die nicht erteilte Abrechnung auf Anfrage der Mieterin nicht erfolgte, muss sie auch im Weiteren nicht mehr mit diesem Einwand rechnen. Besteht absolute Sicherheit darüber, dass der Vermieter selbst verschuldet nicht abgerechnet hat, kann die Mieterin auch einer möglichen Kündigung wegen nicht geleisteter Vorschüsse gelassen entgegensehen.

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