Achim N., Wilmersdorf: Ich bewohne seit 1966 eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit 17 Mietern. Der Umlageschlüssel der Heizkosten betrug immer 50/50. Für 2013 wurde er auf 30/70 Prozent geändert. Darüber wurden die Mieter vorher nicht informiert oder um Zustimmung gebeten. Nun muss ich erheblich höhere Heizkosten bezahlen, da mein Verbrauch höher ist als der Durchschnitt. Das hat mehrere Gründe: mehrere Außenwände, über zwei Zimmern befindet sich eine Dachterrasse und unter der Wohnung eine Ferienwohnung, die nur temporär genutzt wird. Darf der Eigentümer den Umlageschlüssel der Heizkosten eigenmächtig ändern oder muss er sich dazu vorher mit den Mietern abstimmen? Der Mietvertrag enthält dazu keine Regelung.
Reiner Wild: Einen einmal gewählten Umlageschlüssel für Heizkosten darf der Vermieter nicht nach Belieben ändern. Nur wenn sachgerechte Gründe vorliegen, ist eine Anpassung möglich. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine neue Heizanlage installiert wurde oder die Wärmedämmung verbessert wird.
Aber Achtung, unter bestimmten Voraussetzungen muss der Vermieter nach dem Verteilerschlüssel 30/70 Prozent abrechnen. Das gilt für Häuser, die nicht die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1994 erfüllen, die mit einer Gas- oder Ölheizung versorgt werden und in denen freiliegende Heizleitungen überwiegend gedämmt sind. Alle drei Bedingungen müssen erfüllt sein.
In Gebäuden, in denen die Heizleitungen über Putz verlegt und ungedämmt sind, ist nur ein verbrauchsabhängiger Anteil von 50 Prozent angemessen.
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