Manfred T., Baumschulenweg: Ende der 70er-Jahre war die Badewanne in meiner Wohnung schrottreif. Meine damals staatliche Wohnungsverwaltung war nicht in der Lage, Ersatz zu beschaffen. In Einvernehmen mit der Wohnungsverwaltung beschaffte ich privat aus zweiter Hand eine gusseiserne Wanne auf eigene Rechnung. Diese Wanne wurde nach der Wende mit einer Kunststoffbeschichtung saniert. Jetzt löst sich die Beschichtung, sodass sich hässliche dunkle Stellen ergeben. Meinen Antrag auf Ersatz lehnt meine Wohnungsverwaltung – jetzt ein gewinnorientiertes Unternehmen – ab. Begründung: Ich sei selbst für den Ersatz oder die Reparatur verantwortlich, da die Wanne mein Eigentum sei. Ich zahle Miete für eine Wohnung mit Bad, aber ohne Abschlag für eine eigene Badewanne! Meines Erachtens ist die Wohnungsgesellschaft für die entsprechende Ausstattung der Wohnung verantwortlich und nicht ich, als Mieter. Was soll ich machen?
Reiner Wild, der Vorsitzende des Mietervereins Berlin, erklärt: Wir dürfen wohl davon ausgehen, dass es im Ostteil der Stadt beim Ersatz der Badewanne keine Vereinbarung zwischen Ihnen und der Kommunalen Wohnungsverwaltung (KWV) über die Übernahme der Instandsetzungsverpflichtung für die von Ihnen ersatzweise gestellte Badewanne gab. Für Sie hätte es damals auch keinen Anlass für eine solche Vereinbarung gegeben, schließlich haben Sie eine Wohnung mit Badewanne angemietet. Ist der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung eingeschränkt, weil die Badewanne wegen Mängeln nicht mehr gebrauchsfähig ist, muss der Vermieter den Mangel beseitigen.
Vermieter für Beseitigung des Mangels zuständig
Nun ist allgemein bekannt, dass die KWVen derartige Mängelbeseitigungen oft gar nicht oder manchmal nur nach sehr langer Wartezeit vorgenommen haben. Eine Übernahme der Instandsetzungsverpflichtung durch den Mieter sehe ich daher nicht, sodass der aktuelle Vermieter als Nachfolger der KWV für eine Mängelbeseitigung der schadhaften Wanne zuständig ist.
Weigert sich der Vermieter nach Fristsetzung, muss gegebenenfalls der Mieter eine Instandsetzungsklage erheben. Oder der Schaden wird nach Ankündigung des Mieters selbst beseitigt und die dann entstandenen Kosten nach einer Kostenübernahmefrist mit der Miete verrechnet. Unterstützend sollte geprüft werden, ob aus früheren Erklärungen der bisherigen Vermieter, zum Beispiel bei Mieterhöhungen, deutlich wird, dass die Wohnung mit Badewanne vermietet wurde.
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