Brigitte K., Glienicke/Nordbahn: 1999 haben mein Mann und ich unsere Traumwohnung in Glienicke/Nordbahn bezogen. Wir wurden dazu Mitglied der Märkischen Baugenossenschaft. Unsere damaligen Genossenschaftsanteile über 15 x 450,00 DM haben wir gern erworben in der Hoffnung auf jährliche Dividende und sicheres Wohnen. Leider geriet die Genossenschaft schon bald in eine Schieflage und verkaufte die Anlage, um eine Insolvenz abzuwenden. Viele Mieter wollten nun die Genossenschaft verlassen und ihre Anteile zurückbekommen. Das wurde abgelehnt, weil bei Kündigung eine Nachschusspflicht besteht. Nun können wir auf unser Geld warten, bis die Genossenschaft eine positive Bilanz ausweist. Gibt es für uns eine Lösung? Wann wird endlich die Nachschusspflicht abgeschafft?

Reiner Wild: Die Genossenschaftsmitglieder aus Glienicke/Nordbahn sind richtig beraten worden. Die Märkische Baugenossenschaft hat das Wohngebäude, in dem die Mieter leben, verkauft. Der eigentliche Zweck, mit einem Genossenschaftsanteil die eigene Wohnsicherheit in der selbst bewohnten Wohnung abzusichern, besteht nach Veräußerung eigentlich nicht mehr.

Die Genossenschaftsmitglieder hätten deshalb im Grundsatz auch einen Anspruch, weiterhin im Wohnungsbestand der Genossenschaft untergebracht zu werden. Aber dies muss die Genossenschaft nur im Rahmen ihrer Möglichkeiten erfüllen. Ist keine Wohnung frei, kann sie es nicht. Ohnehin wollen die Mieter ja in der Wohnung verbleiben, aber die Mitgliedschaft in der Genossenschaft kündigen und ihre Einlage zurückhaben.

Mitglieder müssen „nachschießen“

Es gilt bei Kündigung tatsächlich eine sogenannte Nachschusspflicht; Das heißt, können Ansprüche/Forderungen von Gläubigern aus dem vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht erfüllt werden, sind die Mitglieder verpflichtet, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, es sei denn, die Nachschusspflicht ist durch die Satzung ausgeschlossen.

Im konkreten Fall werden die Mitglieder dann zum „Nachschießen“ herangezogen, wenn sie wegen Kündigung dem Unternehmen Kapital entziehen wollen (Auszahlung der Genossenschaftsanteile). Deshalb kann den Mietern nur empfohlen werden, eine Kündigung aus der Genossenschaft aufzuschieben, bis diese wieder in einer besseren wirtschaftlichen Situation ist. Eine Gesetzesänderung zur Abschaffung der Nachschusspflicht ist nicht in Sicht.

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