Karl-Heinz F., Steglitz: Es geht um Gartenpflege an unserem Wohnhaus mit Außenparkplatz und Garten. Wir haben keine Blumen, nur Rasen, Bäume und Büsche. Der Rasen wird nicht gewässert. Unter der Gartenanlage liegt die Tiefgarage. Es werden pro Monat pauschal 267,75 Euro berechnet. Und das für zwölf Monate. Also auch für die Wintermonate. Ist das rechtens? Dann wurden zusätzlich noch 935,45 Euro für das Fällen von Bäumen berechnet, da sonst eventuell die Tiefgaragendecke oder -wand beschädigt werden könnten. Geht das zu unseren Lasten?
Reiner Wild, Vorsitzender des Mietervereins Berlin, antwortet: Gartenpflegekosten sind Betriebskosten, die zunächst einmal grundsätzlich vom Mieter zu tragen sind, wenn die Umlage mietvertraglich vereinbart ist. Davon gehen wir im vorliegenden Fall aus.
Belege für die Gartenpflege genau prüfen
Allerdings sind die Aufwendungen für Gartenpflege im Rahmen der Betriebskosten genau zu prüfen. Grundsätzlich kann der Vermieter für Gartenpflege auch längerfristige Verträge abschließen, so dass dann Jahres- oder Monatskosten in Rechnung gestellt werden. Natürlich dürfen nur Kosten in Ansatz gebracht werden für Leistungen, die auch vollzogen wurden oder werden. Dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.
Die Prüfung setzt zunächst voraus, dass der Mieter Einsicht in die betreffenden Belege nimmt, entweder nach Zusendung des Vermieters bei Kopierkostenerstattung durch den Mieter oder, falls der Vermieter die Zusendung verweigert, durch Einsichtnahme im Berliner Büro des Vermieters oder der Hausverwaltung. Ob der monatliche Betrag von 267,75 Euro im Sinne der Wirtschaftlichkeit angemessen ist, kann nur nach dieser Prüfung beantwortet werden.
Das Fällen von Bäumen kann nur dann zu den Betriebskosten zählen, wenn es aus Gründen der Baum- beziehungsweise der Gartenpflege erfolgt, zum Beispiel weil ein Baum von Parasiten befallen ist, die die Standsicherheit gefährden. Eine komplette, einmalige Baumfällaktion wegen der darunterliegenden Tiefgarage würde ich nicht zu den Betriebskosten zählen. Doch eine richtungsweisende Rechtsprechung gibt es dazu nicht.
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