Monika W., Berlin: Mein Lebensgefährte und ich bewohnen seit 1996 zur Miete ein Einfamilienhaus. Mein Lebensgefährte hat den Mietvertrag von seiner Mutter übernommen. Wir heiraten jetzt. 2001 bat ich um Aufnahme in den Mietvertrag. Die Hausverwaltung antwortete daraufhin, dass Sie nach der Prüfung der Unterlagen keine Notwendigkeit für die Aufnahme sehe. Meine Frage ist nun: Was ist, wenn meinem Lebenspartner etwas passiert? Muss ich damit rechnen, das Haus verlassen zu müssen, weil er allein im Mietvertrag steht?

Reiner Wild, der Vorsitzende des Mietervereins Berlin, antwortet: Ihre Sorge ist verständlich. Aber im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es für diesen Fall eine klare Regelung, die die Fortsetzung des Mietverhältnisses zugunsten des Ehegatten, der Ehegattin oder auch des Lebenspartners beziehungsweise der Lebenspartnerin regelt.

Die Fortsetzung des Mietverhältnisses erklären

Das heißt, mit dem Tod des Mieters tritt der Ehegatte oder die Ehegattin automatisch in das Mietverhältnis ein, insofern ein gemeinsamer Haushalt in der betreffenden Wohnung geführt wurde. Konkret hätte man sich das so vorzustellen, dass für den Fall des Ablebens des Mieters, der Tod dem Vermieter mitgeteilt und gleichzeitig die Fortsetzung des Mietverhältnisses durch die Ehegattin beziehungsweise die Lebenspartnerin erklärt wird.

Die Auskunft des Vermieters ist daher richtig, dass es keinen Handlungsbedarf gibt, weil die Rechtslage eindeutig ist.

Rechtshinweis: Wir bemühen uns, möglichst viele Fragen zu beantworten. Dennoch behalten die Experten sich vor, bestimmte Bereiche auszuklammern. Bei sensiblen Fragen werden die Nachnamen auf Wunsch anonymisiert. Einen Rechtsanspruch auf eine Antwort haben Sie nicht. Eine Haftung ist ausgeschlossen.

Wenn Sie Fragen an unsere Experten haben, können Sie diese per E-Mail schicken an ratgeber@morgenpost.de oder per Post an Berliner Morgenpost, Stichwort Ratgeber, Kurfürstendamm 22, 10719 Berlin