Morgenpost-Ratgeber

Miete: Muss ich die Kosten für den Aufzug mittragen?

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Die Rechtsprechung zur Frage, wer daran beteiligt werden darf, strapaziert das Gerechtigkeitsgefühl vieler Mieter. Warum das so ist.

Brigitte K., Zehlendorf: Mein Sohn ist vor einem Jahr in eine Wohnung in Brieselang gezogen, es handelt sich um ein gemischt genutztes Gebäude mit Läden im EG und zwei Praxen im 1. OG. Die fünf Wohnungen mit insgesamt 317 m2 Wohnfläche liegen im 2. und 3. OG. Nun werden in den Betriebskosten für 784 m2 Fläche die Aufzugskosten berechnet (Mit den Läden im EG hat das Haus 1513,72 m2). Das Problem: der Aufzug fährt nur in den ersten Stock zu den Praxen, die Mieter müssen von da in ihre Wohnungen laufen. Ist es in diesem Fall zulässig, dass die Aufzugskosten in vollem Umfang von den Mietern mitgetragen werden müssen?

Reiner Wild, Vorsitzender des Mietervereins Berlin, antwortet: Die Rechtsprechung zur Frage, wer an den Kosten für den Aufzug beteiligt werden darf, sorgt immer wieder für Ärger, weil das Gerechtigkeitsgefühl strapaziert wird. Voraussetzung für eine Umlage von Aufzugskosten im Rahmen der Betriebskosten ist aber zunächst, dass über die Umlage auch eine mietvertragliche Vereinbarung existiert.

Auch Parterremieter können beteiligt werden

Für den konkreten Fall ist mir keine Rechtsprechung bekannt. Der Bundesgerichthof hat 2006 geurteilt, dass auch Parterremieter an den Aufzugskosten beteiligt werden dürfen, selbst wenn weder der Keller noch der Dachboden mit dem Aufzug erreichbar sind. Es steht zu befürchten, dass im Streitfall das Gericht wegen dieser Entscheidung eine Befreiung von den Aufzugskosten ausschließt.

Andererseits hat der Bundesgerichtshof im Jahre 2009 entschieden, dass die Aufzugskosten nicht berechnet werden dürfen, wenn durch den Aufzug die Wohnung gar nicht erreicht werden kann, etwa weil sich der Aufzug in einem anderen Gebäudeteil befindet.

Da für den Zugang zur Wohnung in diesem konkreten Fall der Aufzug aber benutzt werden kann, zumindest bis zum zweiten OG, wird diese Rechtsprechung im Streitfalle wohl nicht weiterhelfen.

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