Peter M., Marienfelde: Nach dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH)zum Thema Schönheitsreparaturen dürfen Vermieter die Instandhaltung nicht auf den Mieter übertragen, wenn die Wohnung beim Einzug unrenoviert übergeben wurde. Muss im Umkehrschluss davon ausgegangen werden, dass der Vermieter beim Auszug des Mieters die Renovierung fordern darf, wenn der Mieter beim Einzug die Wohnung renoviert übernommen hat und sich in seinem Mietvertrag die Klausel findet, beim Auszug die Wohnung „besenrein“ zurückzugeben? Und wäre es rechtens und durchsetzbar, wenn der Vermieter nach dem Urteil des BGH nun seinerseits den bestehenden Alt-Mietvertrag, in dem von mir beschriebenen Fall, einseitig aufheben und den Abschluss eines neuen Vertrages ohne die „Besenrein-Klausel“ durchzusetzen versuchte?

Reiner Wild: Die neuesten Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. März 2015 liegen leider noch nicht in schriftlicher Form vor, sodass eine endgültige Bewertung verfrüht ist. Für Ihre Anfrage ist dies jedoch unbedeutend.

Nach der Pressemitteilung des BGH soll nun eine mietvertragliche Abwälzung der Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen auf den Mieter mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen bei unrenoviert übergebenen Wohnungen ohne einen angemessenen Ausgleich nicht zulässig sein.

Es kommt auf die Klauseln im Mietvertrag an

Daraus kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei einer renoviert übergebenen Wohnung in jedem Fall der Mieter die Schönheitsreparaturen tragen muss. Vielmehr kommt es auch hier weiterhin auf die konkrete Klausel im Mietvertrag an, die den Mieter verpflichten soll.

Schon in früherer Rechtsprechung des BGH waren zahlreiche Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag für unzulässig erachtet worden. Mit dem Ergebnis, dass der Vermieter für die Schönheitsreparaturen zuständig war. Nach dem Gesetz ist eigentlich der Vermieter für die Schönheitsreparaturen zuständig.

Durch den Mietvertrag kann er diese Pflicht im Grundsatz aber auf den Mieter abwälzen. Gibt es eine solche Klausel im Mietvertrag nicht, und die Wohnung soll nur „besenrein“ bei Auszug übergeben werden, dann muss der Mieter auch bei einer renoviert übergebenen Wohnung keine Schönheitsreparatur durchführen.

Einen Anspruch auf einen neuen Mietvertrag mit einer anderen Schönheitsreparaturklausel hat der Vermieter nicht, der Mieter muss also auf ein solches „Angebot“ nicht eingehen.

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