Sibylle D., Hermsdorf: Ich bin Rentnerin und würde nach dem Ableben meiner Eltern gern in ihre Wohnung ziehen, die die Wohnung meiner Kindheit ist. Meine Eltern wohnen seit 60 Jahren dort. Erbe ich den Mietvertrag oder kann mir der Vermieter die Wohnung verweigern? Sollte ich mich vorher auch in der Wohnung anmelden? Und brauche ich einen neuen Mietvertrag?

Reiner Wild: Wenn beim Tod eines Mieters aus den im Haushalt lebenden Familienangehörigen niemand in das Mietverhältnis eintritt oder den Mietvertrag fortsetzt, zum Beispiel der bisherige Ehepartner, wird das Mietverhältnis mit dem Erben fortgesetzt und es muss kein neuer Mietvertrag unterzeichnet werden.

Der Erbe hat die Möglichkeit, das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Erbe vom Tod des Mieters Kenntnis erhielt. Aber Achtung: Der Vermieter kann dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Erben ebenfalls mit einer Frist von drei Monaten ohne besonderen Grund kündigen.

Kündigung nur mit Begründung

Lebt der Erbe im Haushalt des Verstorbenen, braucht der Vermieter hingegen einen Grund zur Kündigung, zum Beispiel Eigenbedarf. Zu Lebzeiten der Eltern kann eine Tochter zwar unkompliziert in das Mietverhältnis der Eltern mit eintreten. Für den besonderen Schutz vor Kündigungen bedarf es aber einer gemeinsamen Haushaltsführung und die liegt nur vor, wenn man wirklich in der elterlichen Wohnung wohnt.

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