Ratgeber Miete

Wurde der Betriebsstrom der Heizung korrekt abgerechnet?

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Nicht immer sind die Betriebskostenabrechnungen für den Laien leicht nachvollziehbar, denn manchmal werden Posten darin auch geschätzt. Wann das der Fall ist, erklärt Reiner Wild vom Mieterverein.

Olaf W., Wedding: Meine Wohnung gehört zu einer größeren Wirtschaftseinheit mit 203 Mietwohnungen. In unserer Betriebskostenabrechnung wurden unter der Position Strom insgesamt 7525,62 Euro für unsere Wirtschaftseinheit abgerechnet und auch belegt. Für die Fernheizung sind unter Position Heizung als Gesamtkosten 85.208,22 Euro aufgeführt, aber nicht belegt. Offensichtlich sind darin außer unserer Wirtschaftseinheit noch weitere enthalten. Wir sind Teil der Siedlung „Schillerhöhe“, die insgesamt rund 2200 Mietwohnungen umfasst. Unter der Rubrik Heizung werden 4260,42 Euro als Betriebsstrom für die Fernheizung aufgeführt. Die Vermieterin erklärte auf Nachfrage, dass fünf Prozent von den Gesamtkosten von 85.208,22 (also 4260,42) für den Betriebsstrom für die Heizung angesetzt werden dürfen, da kein Zwischenzähler vorhanden sei. Falls das zutrifft, wären dann diese fünf Prozent nicht eher von den auch nachgewiesenen Kosten von 7525,62 Euro nur für unsere Wirtschaftseinheit zu ermitteln?

Reiner Wild: Bei dieser Frage geht es darum, ob die Kosten für den Betriebsstrom der Heizung eventuell in der Betriebskostenabrechnung doppelt angesetzt wurden. Zunächst ist festzustellen, dass der Vermieter den Betriebsstrom für die Heizung schätzen darf, wenn kein Zwischenzähler vorhanden ist.

Auch der Anteil von fünf Prozent der Kosten wird nach der Rechtsprechung wohl nicht zu beanstanden sein, wenn Aussagen zu den Schätzgrundlagen getroffen werden.

Anders als Sie meinen, ist der Prozentsatz der Schätzung laut Rechtsprechung des BGH aber auf die Brennstoffkosten und nicht auf die sonstigen Stromkosten zu beziehen. Ob nun die Stromkosten doppelt in Ansatz gebracht werden, kann man nur ermitteln, wenn man die allgemeine Stromkostenabrechnung einsieht.

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