Leserfrage: Meine beiden Großeltern sind 81 und 82 Jahre alt. Sie wollen ihr abbezahltes Haus nicht verkauft wissen. Es ist sehr alt und würde in dieser Gegend einfach abgerissen werden. Der Grundstückswert ist deutlich höher als der Wert des Hauses. Die drei Kinder wollen das Haus nicht, sondern würden es nach dem Tod der Eltern verkaufen. Ich als Enkel würde dieses Haus gerne übernehmen. Im besten Fall würde ich das Haus geschenkt bekommen, kann es aber auch bezahlen. Den Großeltern würde ich ein lebenslanges Wohnrecht einräumen.
Frage: Wie sichere ich mich ab, wenn die Großeltern in der Zehnjahresfrist versterben? Muss ich mich auf Nachzahlungen an die drei Kinder einstellen? Kann mir das Haus gegebenenfalls einfach überschrieben werden? Wenn ich das Haus kaufen muss, wie gehe ich vor? Ich habe gehört, dass der Wert geschätzt werden muss. Wie kann man diesen Wert mit dem lebenslangen Wohnrecht drücken? Wenn ich mich um eine Pflege der Großeltern kümmere, kann dann der Kaufbetrag weiter gesenkt werden?
Dr. Max Braeuer: Ob Sie das Haus Ihrer Großeltern übernehmen können, welchen Preis Sie dafür zahlen müssen oder ob Sie es etwa geschenkt bekommen, hängt nur davon ab, worauf Sie sich mit Ihren Großeltern einigen. Ihre Großeltern sind erwachsene Leute und können natürlich auch in ihrem hohen Alter noch frei entscheiden, was sie mit ihrem Vermögen machen. Dazu gehört vor allem die Möglichkeit, das Haus einem der Enkelkinder zu überlassen, damit es nicht abgerissen wird, sondern späteren Generationen noch zur Verfügung steht.
Am günstigsten wäre für Sie natürlich, wenn Sie das Haus geschenkt bekommen würden. Auch das steht Ihren Großeltern frei. Sie werden sich möglicherweise darauf einlassen, wenn sichergestellt ist, dass sie dort auch weiterhin wohnen können. Im Falle eines Geschenks müssen Sie allerdings damit rechnen, dass Sie an die drei Kinder Ihrer Großeltern, darunter auch Ihrem Vater oder Ihrer Mutter, eine Ausgleichszahlung leisten müssen.
Die Ausgleichszahlung nennt sich Pflichtteilsergänzung. Die drei Kinder können das Haus zwangsläufig nicht mehr erben, wenn es vorher an Sie verschenkt worden ist. Das Geschenk ist im Verhältnis zu den Kindern jedenfalls wirksam und kann von diesen nicht mehr rückgängig gemacht werden. Möglicherweise erben die drei Kinder dann aber nur noch so wenig, dass der Wert nicht einmal mehr den Pflichtteil erreicht, der den Kindern zustünde, wenn das Haus nicht verschenkt worden wäre. Diese Pflichtteilsergänzung ist erst dann zu zahlen, wenn die Großeltern gestorben sind. Die Ausgleichspflicht beläuft sich auf die Differenz zwischen dem wirklichen Erbe und dem fiktiven Pflichtteilsanspruch, der unter Einbeziehung des Hauses bestanden hätte. Da der Pflichtteilsanspruch der drei Kinder nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist, können Sie sicher sein, dass Ihre Ausgleichsverpflichtung keinesfalls höher sein kann als die Hälfte des Wertes, den Sie heute geschenkt bekommen.
Mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch hängt die Zehnjahresfrist zusammen. Wenn Ihre Großeltern gleich nach dem Geschenk versterben, dann wird bei dem Pflichtteilsergänzungsanspruch der volle Wert des Hauses herangezogen. Für jedes Jahr, das die Großeltern die Schenkung überleben, wird der Wert, also auch Ihre Ausgleichspflicht, um ein Zehntel verringert. Von dieser Vergünstigung können Sie aber nicht profitieren, wenn die Großeltern sich ein lebenslanges Wohnungsrecht an dem gesamten Haus vorbehalten. Die Zehnjahresfrist läuft nicht, solange das Wohnungsrecht besteht. Die Großeltern müssten also das Haus verschenken und auf ein Wohnungsrecht verzichten. Das bedeutet aber nicht, dass sie auch ausziehen müssen. Sie können die Großeltern auch weiterhin dort wohnen lassen, aber ohne feste Abrede und nur so, dass Sie das Wohnrecht jederzeit kündigen können.
Die Großeltern können Ihnen das Haus natürlich auch verkaufen. Dafür ist eine Wertschätzung nicht erforderlich. Auf welchen Preis Sie sich einigen, ist nur zwischen Ihnen und den Großeltern zu verabreden. Sie können den Großeltern die Pflege im Alter versprechen und sich dafür auf einen niedrigeren Kaufpreis einigen. Wird das Haus verkauft, haben die drei Kinder nach dem Tod der Großeltern keinen Ausgleichsanspruch. Eine Pflichtteilsergänzung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der vereinbarte Kaufpreis so niedrig war, dass das Haus in Wirklichkeit teilweise geschenkt worden ist. Man nennt das dann eine gemischte Schenkung. Das ist aber nur anzunehmen, wenn der Kaufpreis und der wirkliche Wert ganz deutlich auseinanderfallen.
Sie und Ihre Großeltern haben beim Verkauf jedenfalls eine große Spanne, innerhalb der Sie den Preis frei vereinbaren können, ohne dass nachträglich daraus Ansprüche hergeleitet werden können.
Wenn auch Sie eine Fragen haben, schreiben Sie an familie@morgenpost.de. Ein Rechtsanspruch auf eine Antwort besteht nicht. Eine Haftung ist ausgeschlossen.


