Leserfrage: Ich soll für meine Enkelkinder Unterhalt zahlen und möchte wissen, ob das richtig ist. Mein Sohn hat Unglück mit seiner Ehe. Seine Frau ist ihm weggelaufen mit beiden Kindern. Da mein Sohn von Hartz IV lebt, kann er keinen Unterhalt zahlen. Ich habe deshalb bisher für ihn an die Mutter meiner Enkelkinder etwas Unterhalt gezahlt. Nun hat sie mir über eine Rechtsanwältin einen Brief schreiben lassen, dass ich meine Einkünfte offen legen soll. Damit soll geprüft werden, ob meine Unterhaltspflicht nach der Düsseldorfer Tabelle höher ist als meine bisherigen Zahlungen. Ich finde das undankbar von meiner früheren Schwiegertochter, weil ich doch freiwillig bezahlt hatte, ohne zu müssen. Bin ich verpflichtet, meine Gehaltsbescheinigungen vorzulegen?

Dr. Max Braeuer: Es ist durchaus möglich, dass Sie als Großmutter Unterhalt zahlen müssen für Ihre Enkel. Alle Menschen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, können einander unterhaltspflichtig sein, also Kinder gegenüber Eltern, Großeltern oder sogar Urgroßeltern und andersherum Eltern gegenüber Kindern, Enkeln oder auch Urenkeln. Die Anwältin Ihrer Schwiegertochter macht es sich aber zu einfach, wenn sie Ihr Einkommen ermitteln und daraus die Unterhaltspflicht der Großmutter errechnen möchte. Die Großeltern sind nämlich nur in Ausnahmefällen für den Unterhalt ihrer Enkel verantwortlich. Das ist anders als bei Eltern, die immer an ihre Kinder Unterhalt zahlen müssen.

Bei der Unterhaltspflicht von Verwandten gibt es eine Reihenfolge, die zu prüfen ist. Unterhaltspflichtig sind immer nur die nächsten Verwandten. Wenn die Eltern den Unterhalt selbst aufbringen können, gibt es keine Unterhaltspflicht der Großeltern. Die Großeltern können erst dann herangezogen werden, wenn es die Eltern nicht mehr gibt oder sie beim besten Willen wirklich keinen Unterhalt aufbringen können. Ihr Sohn ist anscheinend für den Unterhalt nicht leistungsfähig, weil er keine Arbeit hat und nur von Sozialleistungen lebt. Die Kinder haben aber auch eine Mutter, Ihre Schwiegertochter, die vorrangig für den Unterhalt aufkommen muss. Wenn die Mutter den Unterhaltsbedarf der Kinder aufbringen kann, dann müssen Sie schon nicht mehr befürchten, in Anspruch genommen zu werden. Die Mutter muss zwar, wenn der Vater Unterhalt zahlt, neben der tatsächlichen Betreuung der Kinder nicht auch noch Geld für sie aufbringen. Darauf kann sich die Mutter im Verhältnis zu der Großmutter aber nicht berufen.

Wenn Ihre Schwiegertochter ebenso leistungsunfähig sein sollte wie Ihr Sohn, dann können tatsächlich die Großeltern in Anspruch genommen werden. Jedes Kind hat aber vier Großeltern, und alle vier sind unterhaltspflichtig. Die Mutter kann sich nicht einen der Großeltern aussuchen und in Anspruch nehmen. Die Anwältin muss nicht nur von Ihnen, sondern auch von den drei anderen Großeltern ermitteln, wie deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind. Dann wird die Unterhaltslast zwischen allen vier Großeltern nach dem Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit aufgeteilt. Jeder muss nur einen Anteil zahlen. Sie haften also nicht etwa für die Unterhaltsverpflichtung der anderen drei Großeltern.

Die Anwältin müsste Ihnen die Leistungsfähigkeit der Mutter und der drei anderen Großeltern detailliert darlegen, damit Sie selbst beurteilen können, welchen Teil der Unterhaltslast Sie tragen müssen. Das hat sie offenbar bisher nicht getan. Sie ist außerdem im Irrtum, dass in Ihrem Falle die Düsseldorfer Tabelle angewendet werden könnte. Die Düsseldorfer Tabelle reguliert die Höhe des konkreten Unterhaltsbetrags abhängig davon, wieviel der unterhaltspflichtige Elternteil verdient. Bei der Berechnung des Unterhalts, den Großeltern zahlen müssen, ist die Düsseldorfer Tabelle aber nicht anzuwenden. Alle Großeltern zusammen müssen nur so viel Unterhalt aufbringen, wie die Eltern zahlen müssten, wenn sie könnten. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Diese Einkommensverhältnisse müssen ungünstig sein, weil sonst die Großeltern gar nicht herangezogen werden könnten. Also müssen alle Großeltern zusammen allenfalls den Mindestunterhalt aufbringen.

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