Leserfrage: Laut Testament hat mein Vater uns drei Kindern sein Vermögen hinterlassen. Jetzt muss ich angeben, was mein Vater mir in den letzten zehn Jahren geschenkt hat. So zum Beispiel 30.000 Euro, weil er seinen drei Enkeln jeweils 10.000 Euro geschenkt hat und ich keine Kinder habe, denen er denselben Betrag hätte zukommen lassen können. Meine Frage: Werden diese 30.000 Euro jetzt meinem Bruder (Vater der Kinder) angerechnet bei der Ermittlung der Erbmasse?
Dr. Max Braeuer: Ihr Vater hat angeordnet, dass alle drei Kinder einen gleichen Anteil an seinem Nachlass bekommen. Bei dieser Anordnung wird das auch bleiben. Die Anteile der drei Geschwister verschieben sich nicht mehr, weil der Vater in der Vergangenheit irgendwelche Geschenke gemacht hat. Sie werden sich nichts anrechnen lassen müssen, und Ihr Bruder wird keinen höheren Erbteil bekommen nur deshalb, weil die Geschenke des Vaters nicht an ihn, sondern an die Enkel, seine Kinder, gegangen sind.
Es ist vermutlich dieser Bruder gewesen, der Sie aufgefordert hat, über Geschenke Rechenschaft zu legen, die Sie von dem Vater bekommen haben. Die Forderung Ihres Bruders ist auch nicht völlig abwegig. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen sich Kinder bei der Erbteilung nämlich anrechnen lassen, was sie schon vorher von den Eltern bekommen haben. Das gilt aber nur, wenn Kinder eine Ausstattung bekommen haben. Der altmodische Begriff der Ausstattung meint zum einen eine klassische Aussteuer, die eine Tochter bei ihrer Verheiratung bekommt. Damit sind aber auch Zuwendungen gemeint, die Kinder von ihren Eltern bei der Begründung eines eigenen Hausstandes oder als Grundlage für eine wirtschaftliche Selbständigkeit bekommen haben. In solchen Fällen gilt die Vermutung, dass die Eltern das Kind, das sie so ausgestattet haben, gegenüber den anderen Kindern nicht bevorzugen wollten. Bei der Erbteilung muss die Ausstattung deshalb berücksichtigt werden.
Darum geht es in Ihrem Fall aber nicht. Sie haben die 30.000 Euro sicherlich nicht als Ausstattung von Ihrem Vater bekommen. Ihr Vater hat Sie auch nicht bevorzugt, sondern wollte gerade Gerechtigkeit zwischen seinen Kindern herstellen. Jeder Familienstamm sollte ein gleich hohes Geschenk bekommen. Dann wäre es widersinnig, das erneut ausgleichen zu wollen.
Alle sonstigen Geschenke und Zuwendungen, die die Eltern zu Lebzeiten gemacht haben und die nicht als eine Ausstattung angesehen werden können, müssen bei der Auseinandersetzung des Erbes zwischen den Kindern nur dann ausgeglichen werden, wenn die Eltern das bei dem Geschenk ausdrücklich angeordnet haben. Die Anordnung kann auch nicht später nachgeholt werden, sondern muss schon mit dem Geschenk verbunden gewesen sein. Das war bei Ihnen wohl nicht der Fall. Sie müssen sich deshalb nichts anrechnen lassen und auch über Geschenke nicht Rechenschaft legen.
Wer von Ihnen die Auskunft verlangt, hat möglicherweise etwas durcheinander gebracht. Eine Auskunftsverpflichtung über Geschenke während der letzten zehn Jahre gibt es schon, aber nur in einem ganz anderen Fall. Wenn eines der Kinder enterbt worden wäre, dann könnte es von den Erben, also wohl seinen Geschwistern, einen Pflichtteil verlangen. Die Höhe dieses Pflichtteils richtet sich nach dem Wert der Erbschaft. Über den Wert der Erbschaft kann das enterbte Kind, das ja nicht zu der Erbengemeinschaft gehört und deshalb keine eigenen Kenntnisse hat, Auskunft verlangen. Zu dem Wert des Nachlasses werden hinzugerechnet alle Geschenke, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod gemacht hat. Über diese Geschenke muss dann tatsächlich auch Auskunft erteilt werden. Von Ihren Geschwistern ist aber keines enterbt worden, und es gibt deshalb auch keinen Pflichtteilsanspruch. Geschenke, die die Eltern zu Lebzeiten gemacht haben, sind endgültig und verbleiben dem, der sie bekommen hat.
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