Leserfrage: Bei meiner Scheidung wurde im Versorgungsausgleich nicht angesetzt, dass ich vor der Ehe Eigenkapital in Höhe von 20.000 DM hatte, die ich im Jahr 1996 beim Kauf unseres gemeinsamen Hauses eingebracht habe. Kann ich das Geld jetzt beim Hausverkauf zu meinem Vorteil ansetzen, so dass ich vom Käufer 20.000 DM mehr bekomme?

Dr. Max Braeuer: Bei Ihrer Scheidung wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das macht das Familiengericht automatisch, ohne dass einer der Ehegatten einen besonderen Antrag stellen muss. Beim Versorgungsausgleich werden aber nur die Rentenansprüche aufgeteilt, die Sie und Ihr früherer Mann in der Ehe erworben haben, nicht Ihr Vermögen.

Eigenkapital, das Sie mit in die Ehe gebracht haben, konnte dabei also nicht berücksichtigt werden. Das Vermögen, das die Ehegatten während der Ehe erwerben, kann in einem gesonderten Verfahren ausgeglichen werden, dem Zugewinnausgleich. Dazu muss aber ein gesonderter Antrag gestellt werden. Das ist damals offenbar nicht geschehen.

Es ist anzunehmen, dass Sie zu gleichen Anteilen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Das gemeinsame Haus gehört Ihnen und Ihrem früheren Mann also jeweils zur Hälfte. Wenn Sie das Haus jetzt verkaufen, müssen Sie den Nettoerlös mit Ihrem früheren Mann teilen. Nettoerlös ist der Betrag, der nach Abzug aller Kosten und nach Rückzahlung eines etwa noch nicht ganz erledigten Finanzierungskredites übrig bleibt. Der Erlös ist dann mit Ihrem früheren Mann in dem Verhältnis zu teilen, in dem Sie im Grundbuch eingetragen waren. In Ihrem Fall bedeutet das, dass jeder genau die Hälfte bekommt. Ihr Eigenkapital, das Sie mit in die Ehe gebracht hatten und das Sie für den Hauskauf zur Verfügung gestellt haben, können Sie dabei nicht abziehen. Wenn die Scheidung noch nicht länger als drei Jahre zurückliegt, können Sie aber jetzt noch die Durchführung des Zugewinnausgleichs beim Familiengericht beantragen. Das kann dazu führen, dass Ihnen Ihr früherer Mann einen Ausgleich bezahlen muss.

Wenn der Ausgleichsbetrag rechtzeitig festgestellt wird, kann er gleich bei der Verteilung des Verkaufserlöses verrechnet werden, wie Sie sich das vorstellen. Ansonsten müsste Ihr geschiedener Mann Ihnen den Ausgleichsbetrag danach bezahlen. Ob Ihnen im Ergebnis ein Zugewinnausgleich zusteht, hängt aber nicht nur davon ab, dass Sie Eigenkapital mit in die Ehe gebracht haben. Zur Berechnung des Zugewinnausgleichs muss eine komplette Vermögensaufstellung für Sie und für Ihren damaligen Mann gemacht werden.

Das Vermögen muss für Sie beide einmal auf den Tag der Eheschließung ermittelt werden (Anfangsvermögen) und ein weiteres Mal auf den Tag des Beginns des Scheidungsverfahren (Endvermögen). Sie sind beide verpflichtet, einander Auskunft über diese Vermögensstände zu erteilen. Zur Ermittlung des Zugewinns wird bei jedem der Eheleute das Anfangsvermögen vom Endvermögen abgezogen. Die Differenz ist der Zugewinn. Hat einer von Ihnen mehr Zugewinn als der andere, muss er dem anderen die Hälfte der Differenz in Geld auszahlen.

Wenn man unterstellt, dass Sie bei Ende der Ehe nur das halbe Haus besessen haben, wäre das Ihr Endvermögen. Davon ist Ihr Anfangsvermögen abzuziehen. Das Kapital von 20.0000 DM ist in heutigem Geld auszudrücken. Es wäre also mit 10.225,84 Euro anzusetzen und auch noch an die Geldwertentwicklung anzupassen, was hier aus Vereinfachungsgründen unterbleibt. Weiter unterstellt, dass auch Ihr Mann bei Ende der Ehe nur das halbe Haus hatte, aber nichts mit in die Ehe einbrachte, dann ist sein Zugewinn um 10.225,84 Euro höher als Ihrer. Die Hälfte davon müsste er Ihnen als Zugewinnausgleich zahlen. Das sind 5112,92 Euro.

Das funktioniert aber nur, wenn die Vermögensverhältnisse wirklich so einfach sind wie hier angenommen. Wenn es noch mehr Vermögensgegenstände gibt, wird die Rechnung komplizierter. Dann sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden.

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