Leserfrage: Ich habe 1996 geheiratet. Wir haben ein Haus gebaut. Anfänglich waren wir zwei Eigentümergemeinschaften: meine Schwiegereltern sowie meine Frau und ich. Es gab Streit und die Gemeinschaft löste sich auf. Der eine Anteil an Haus und Grundstück ging an meine Schwiegermutter. Im Oktober 2010 trennten sich meine Frau und ich. Sie blieb im Haus wohnen. Wir lösten unsere gemeinsamen Konten auf. Unsere Vereinbarungen: Ich hatte Zugang zum Haus. Unsere Tochter wohnte bei mir. Ich bekam das Kindergeld. Wir blieben beide in der Steuerklasse IV. Ich zahlte die größere von zwei Tilgungen. Von 2010 bis 2015 erhielt meine Frau auch anteilig die Guthaben der Einkommensteuererstattung. Meinen Anteil an der Tilgung erhöhte ich Stück für Stück und habe auch Sondertilgungen geleistet. Im September 2018 wird die Anschlussfinanzierung fällig. Die restliche Tilgung muss bis September 2020 bezahlt werden.
Nun meine Frage: Soll ich meine Frau bitten, für eine einvernehmliche Scheidung mir meinen Anteil am Haus jetzt schon auszuzahlen, damit das nicht in die Scheidungsmasse fällt? Problem: Sie will mir nur 40.000 Euro auszahlen. Ich hatte 1996 unseren Anteil am Grundstück bezahlt (80.000 DM). Das Grundstück ist heute wesentlich mehr wert.
Dr. Max Braeuer: Sie haben die Befürchtung, dass Ihr Haus in die Scheidungsmasse fallen würde. Sie vermuten, dass das die Kosten der Scheidung nach oben treiben würde. Diese Sorge müssen Sie nicht haben. Sie können die Auseinandersetzung des Hauses und eine etwaige Scheidung völlig getrennt voneinander betrachten. Eine Scheidungsmasse gibt es auch gar nicht. Trotzdem kann es für Sie sinnvoll sein, das Haus, in dem Sie schon acht Jahre lang nicht mehr wohnen, auseinanderzusetzen.
Dass der eine den anderen bei der Auseinandersetzung auszahlen müsse, ist ein weitverbreiteter Irrtum. Sie haben nicht das Recht, sich auszahlen zu lassen und auch Ihre Frau kann von Ihnen nicht verlangen, dass Sie sich auszahlen lassen. Sie haben aber jederzeit das Recht, das Haus nach seinem heutigen Wert auseinanderzusetzen.
Weil man das Haus selbst nicht aufteilen kann, geht das nur durch Verkauf. Ihnen und Ihrer Frau gemeinsam gehört wohl die Hälfte des Hauses, weil Ihre Schwiegermutter die andere Hälfte übernommen hatte. Jeder der Miteigentümer kann den Verkauf des ganzen Objekts zum Zwecke der Aufteilung verlangen.
Wenn das Haus verkauft ist, muss der Erlös in dem Verhältnis unter die früheren Miteigentümer verteilt werden, wie sie vorher an dem Haus beteiligt waren. Sie und Ihre Frau werden also jeweils ein Viertel, die Schwiegermutter die andere Hälfte bekommen.
Wenn sich alle Miteigentümer einig sind, muss das Haus nicht insgesamt verkauft werden. Dann kann es zu einer Art Auszahlung kommen. Tatsächlich würde Ihre Frau Ihnen Ihr Viertel abkaufen. Dafür gibt es keinen vorgeschriebenen Preis. Man würde sich aber wohl auf ein Viertel des heutigen Marktpreises für das ganze Haus einigen und davon die Hälfte der heute noch offenen Schulden abziehen.
Ihre Tilgungen und Sondertilgungen spielen bei der Auseinandersetzung gar keine Rolle. Es gibt zwischen Eheleuten keine Abrechnung von Leistungen, die der eine Ehegatte mehr erbracht hat als der andere. Dafür gibt es nur den Zugewinnausgleich, der dafür sorgt, dass jeder Ehegatte mit demselben Vermögenswert aus der Ehe herausgeht.
Diesen Zugewinnausgleich können Sie – unabhängig von dem Verkauf des Hauses – jederzeit durchführen lassen. Sie müssen dafür nicht einmal ein Scheidungsverfahren beginnen. Da Sie schon seit acht Jahren voneinander getrennt leben, können Sie jederzeit Antrag auf vorzeitiges Ende der Zugewinngemeinschaft stellen. Dann werden Sie möglicherweise einen Teil der Tilgungen, die Sie aufgebracht haben, im Wege des Zugewinnausgleichs von Ihrer Frau bekommen. Einen Ausgleichsanspruch werden Sie aber nur dann haben, wenn der Vermögenszuwachs Ihrer Frau während der Ehe höher gewesen ist als der Ihre.
Allein durch die Tilgung von Krediten und die Wertsteigerung des Grundstücks kommt das allerdings nicht zustande. Ihre Frau und Sie haben heute jeweils einen gleich wertvollen Anteil an dem Haus und gleich viele Schulden. Nur daraus würde sich ein Zugewinnausgleich nicht ergeben.
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