Leserfrage: Meine Frau ist 2006 verstorben. Es existieren zwei erwachsene Söhne und ein Berliner Testament zugunsten der Söhne. Nun hat das Schicksal es nochmal gut mit mir gemeint und ich habe eine wunderbare Frau kennengelernt, die ich heiraten möchte. Meine Frage bezieht sich auf den Umstand, welcher durch das Berliner Testament gegeben ist. Hat meine zukünftige Frau einen Erbanspruch oder muss sie im Falle meines – hoffentlich noch nicht so baldigen – Todes mit der Witwenrente vorlieb nehmen? Ich bin 63, meine zukünftige Frau 59 Jahre alt. Wir leben seit zwei Jahren zusammen. Die Söhne sind aus dem Haus, selbständig mit eigener Familie.

Dr. Max Braeuer: Die für Sie wunderbare Situation ist gerade der Grund, weshalb ein Berliner Testament nach dem Tod des ersten der beiden Ehegatten unabänderlich ist. Es ist naheliegend, dass der überlebende Ehepartner irgendwann einen neuen Partner findet und heiraten möchte. Das würde die Erbansprüche der Kinder aus der ersten Ehe schmälern, weil der neue Ehegatte genauso gesetzlich erbberechtigt ist wie die Kinder des Mannes. Auch bei einer intakten Ehe können die Eheleute voneinander natürlich nicht verlangen, dass der Witwer oder die Witwe nach dem Tode des ersten lebenslang ledig bleiben wird. Aber die gemeinsamen Kinder sollen aus der zweiten Ehe keinen Nachteil erleiden. Immerhin verzichten sie beim Tode des ersten Elternteils auf ihr gesetzliches Erb- oder Pflichtteilsrecht, und sie sind schutzbedürftig.

Deshalb können Sie Ihrer zukünftigen Frau bei Ihrem Tode tatsächlich nichts hinterlassen. Erben werden alleine Ihre Söhne. Ganz so uneingeschränkt gilt das allerdings doch nicht. Ihre Frau wird, wenn sie überlebt, zwar keinen Erbanspruch haben. Ihr steht als Witwe aber zumindest ein Pflichtteilsanspruch zu. Dieser Pflichtteilsanspruch ergibt sich aus dem Gesetz und kann durch das bindend gewordene Testament mit Ihrer ersten Frau nicht verhindert werden.

Sie haben auch noch einen gewissen Einfluss darauf, wie hoch der Pflichtteilsanspruch Ihrer Frau ist, indem Sie mit ihr einen entsprechenden Ehevertrag abschließen. Haben Sie keinen Ehevertrag, gilt für Ihre Ehe also der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dann besteht der Pflichtteilsanspruch nur in Höhe von einem Achtel Ihres Vermögens. Wird hingegen Gütertrennung vereinbart, steigt der Pflichtteilsanspruch auf ein Sechstel. Ihre Söhne können keinen Einfluss darauf nehmen, welchen Ehevertrag Sie mit Ihrer zweiten Frau abschließen. Den höheren Pflichtteil bei Gütertrennung müssen sie hinnehmen.

Es gibt sogar einen Weg, wie Sie Ihrer zukünftigen Frau die Hälfte Ihres Vermögens überlassen können, ohne dass dem das Berliner Testament aus der ersten Ehe entgegen steht. Auch dafür müssen Sie einen Ehevertrag abschließen und einen Güterstand vereinbaren, der nur noch in ganz seltenen Fällen gewählt wird. Sie müssten mit Ihrer Frau eine echte Gütergemeinschaft vereinbaren. Das ist etwas anderes als die Zugewinngemeinschaft, die zwischen allen Eheleuten besteht, die gar keinen Ehevertrag haben. Durch die Gütergemeinschaft werden Sie und Ihre Frau gemeinschaftliche Eigentümer des gesamten Vermögens. Im Ergebnis tritt dieselbe Wirkung ein, wie wenn Sie Ihrer Frau die Hälfte Ihres Vermögens schenken würden. Sie müssen den Beginn der Gütergemeinschaft deshalb auch genauso wie eine Schenkung versteuern. Ihre Söhne haben auf den Ehevertrag mit Gütertrennung genausowenig Einfluss wie auf jeden anderen Ehevertrag und müssen deshalb dessen Folgen hinnehmen.

Da eine Gütergemeinschaft aber auch sonst noch Auswirkungen hat, die Sie möglicherweise gar nicht wünschen, dürfen Sie das keinesfalls in die Wege leiten, ohne sich zuvor von dem Notar sehr ausführlich beraten zu lassen.

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